HHStAW 105/228  Vermessung des Mühlengrundstücks von Hans Jacob Kieffer 1699

Nachdem wir die Feltgeschworenen Zu Flörsheimb Auff vorher vom 11ten dißes, durch Ihro Hochw. Herrn Probst Hall Vicarius des Hohen Dhombstiffts undt Ausenherr derer Gemeinen Presentz Zu Maintz, wie Auch Ihro Herrlichkeit Herrrn Johan Baptist Culman Dombdechaney Ambts Verwalterer, bey sein Herrn Hanß Peter Wirttheusser Wardmaisteren, Eingeholten besichtigung, des Jacob Kieffers Müllers alhir Zu Flörsheimb ahnstehenden Mühlebaws in alhiriger flörsheimber gemarckung ahm Hochheimer steg ober uff deren schilffwießen, den Platz Heuth dato den 13ten Juny uberlegt undt abgemessen.
finden also dessen inhalts, sambt dem oben ahm Landtgewehrgraben, Zwischen dem Claren Nonnen stuck, ahnhengenten 3:angels Zu
Summen: 42: Sechzehenschuiger Ruthen:19 schug undt 10 Zoll, Welches nach der gemeindtschafftlicher Mittelmäßiger Morgenmaß Zahl ist, Andterhalb Virtl Morgen,
hierbey dan auff dem Graben, Zwischen der schilffwieß undt ahn Kräntzenten Ehplätzen ahm hindter Roth den bemelten Clare Nonnen behörig, den Weg, biß ahn der Ober Müller bach Wehr,
wie alle Gemeine weg=  Zu 14:schug breith außgemessen undt abgesteckt wordten,
bescheint unser Sambtlicher feldtgeschworener Aigenständtiger Undterschrifft: geben flörsheimb den 14ten Juny 1699
.

Johan Newman
Johan Philipus nauemer
Hans Peter steinbrech

Bei Landvermessung und im Erdbau wurde mit einer 16-schuhigen Rute gerechnet, was der Gerichtschreiber Johan Newman ausdrücklich betont. Eine Quadratrute entspricht 22 m², das Mühlengrundstück hat also eine Fläche von 925 m².
Der Weg am Hinterrod von diesem Grundstück bis zum Wehr der Obermühle wird vermessen und abgesteckt. Er ist 14 Schuh (4,2 m) breit, wie alle Gemeindewege.
Die von den Feldmessern angegebe Umrechnung von 42 Quadratruten in 3/8 Morgen bestätigt noch einmal die bisher verwendete Gleichsetzung von 1 Quadratrute = 22 m². 
Das Hinterrod wird als den Claren Nonnen behörig bezeichnet. Siehe dazu “Die Schulden der Gemeinde aus den Hexenprozessen”. 

HHStAW 105/228  Forderungen der Gemeinde Flörsheim an Hans Jacob Kieffer 1699

HochWürdiger HochWohl Gebohrner Hoch GePiettendter Gnädiger Herr Dhombdechant
Aus deme vom 16ten dißes uns Gnädtig Uberschidtem Ambts Decret, haben wir in Undterthänigkeit Ersehen, daß dem Johan Jacob Kieffer Zu flörßheimb auff der bach sein vohabenten Mühle baw Gnädig Vergünstiget wordten, Undt da die alhießige Gemeinde Etwa Einiger Nothurfft ahn noch vor Zu schützen hete, in Kurtzem termin Ein Kommen solte, darob dan wir Schultheißen Gericht Gemeine Vorgänger undt Sambtlich der Gemeindte Virtelmeister ahn dem orth allwohe die Mühle hier Zu bawen Vermeint ist, Gründtlichen Augenschein Eingeholt, also befundteren dingen nach der Gemein bestens vor Zuschützen, dißes nach Folglich Gehorsamblich Zu hindterbringen nicht Verhalten Können undt Zwahren für daß
Erste, daß obgem. Johan Jacob Kieffer Ehe und bevor Er ahn dem questionierten orth Einen ahnfang Zu bawen mache, sich mit der Gemeinde des Landtgewehr Grabens undt, woher der abgemessene platz Zu Kommen wirdt, abfindten, Umb Ein billiges, mit Vorbehalt nebst Einem Ewigen Grundt Zinß, undt gewissem bahrem gelt ab undt ahn sich Kauffen mögte,
2:tens
Hindter der Mühle durch den landtgewehr graben, alwohe Er ahn gewissen würdte, auff sein selbst Aygene Uhn Kosten Einen breidten fueß steg legen, undt den steg so lang die Mühle stehen wirdt fleißig, ohne Klag auffrichtig Zu halten,
3: daß Ihm dem darin wohnenten Zeitlichen Müller Kein austriep, noch Waithgang seines Viehes halber gestattet Zu mahlen Keine Gänß Zu halten, umb damit die allhießige Gemeinde der nachbahrschafft halber ohn ahngefochte bleibe
Item ob gleich wohle Ein, oder ander Müller so darin Zu Wohnen Kombt, umb die Mühle selbst aigenthumblichs felt ahn sich pringen Mögte, jedoch mit dem Viehe darauff Zu Waithen nicht gestattet werde,
 4. Wan die Weingardten Herpst Zeiten Zu gethan undt verbotten sein mit Keinem Karch noch wagen den Creutzweg Zur Mühle fahren, wedter den Rotpfath Reithen laßen, sondern Viell mehr dabey beobachten, wan Etwa frembte Mahl Gäste Zu ihm Kommem, die selbe davon ab Zu halten, den fall auch Ainige von ihnen, den Müller selbsten, oder frembde, welche Zu Zeiten in Viellged. Mühle mahlen würdten, sich in den, Unsrigen Weinbergen betretten würdte, Er der Müller alle, undt jeder Zeit des Verbrechens halber Zu forderichst die Herrschafftliche frewell straff aus Zu stehen,undt allen schadten Zu Kehren ahn Zu halten Seye,
5: Deßgleichen Zu gemelter Herpst Zeit seine Hundt fleissig ahnbindten, undt ahn der Ketten halten, damit der schäden Verhuettet werde, bey straff:
6: Damit dan Ein gangbahrer fuhr weg Zu sothaner questionirte Mühle Kommen Mögte, so ist Vergünstiget den orth, alwohe Eß die Gemeinde berührt, umb Einen billigen Zinß Zu überlassen, waß aber der Voertharinen Privath darauff grentzendtes Gutt ahnbelangt daß hette Er der Müller, seinem besten nach ahn sich Zu pringen, mit Vorbehalt, daß der onus darauff stehen Pleibe
7: Undt die Weillen dan Ein gemeiner fueß pfath vom Roth, durch die Hochheimer wissen gehet, der Müller Etwa solchen verbawen würdte, so soll er Zu laßen daß Etwa durch seinen Hoff, oder undten nechst daneben, ahn allen Er...nblichsten orth, der selbe pfath gehalten, alwohe die gemeinde vormahlen berechtiget, und biß hierhin den steg uber die bach gehalten, ohne Einige widerRedt noch abweissendten der beKanten, oder frembter Reissender leuthen, dessen dan Zu geschehen, so VerPleiben wir   Ewer Hochw. Gnadten

flörsheimb den 22ten Juny anno 1699

Undterthänig Gehorssambe
Schultheiß, Gericht, Gemeine Vorgänger, Virtelmeister undt Gantze Gemein Zu flörsheimb

Nachdem das Flörsheimer Gerichts von der abzusehenden Genehmigung des Domkapitels zum Bau der Mühle erfahren hat, stellt die Gemeinde Flörsheim die folgenden Forderungen:

1. Bevor Kieffer mit dem Bau der Mühle beginnt, soll er sich mit dem Gericht über Bargeld und einen ewigen Grundzins für das Grundstück und den Landwehrgraben einigen.
2. Hinter der Mühle soll er einen breiten Fußsteg über den Landwehrgraben auf seine Kosten anlegen und erhalten.
3. Er darf sein Vieh nicht zum Weiden austreiben und keine Gänse halten. Auch wenn er Grundstücke um die Mühle erwirbt, darf er sein Vieh dort nicht weiden lassen.
4. Im Herbst bei Weinlese darf der Kreuzweg nicht mit Wägen befahren und der Rodpfad nicht beritten werden. Fremde, die zum Mahlen kommen, muss er davon abhalten, andernfalls macht er sich eines Verbrechens schuldig.
5. Er muss zu Zeiten der Weinlese seine Hunde an der Kette halten.
6. Für den Fahrweg zur Mühle muss er, wenn der Weg auf Gemeindegelände liegt, angemessene Grundzinsen zahlen.
7. Falls er den Gemeindefußweg vom Rod durch die Hochheimer Wiesen verbaut, muss er einen Ersatzweg durch seinen Hof oder dicht daneben schaffen und den Steg über den Bach erhalten.

Diese schikanösen Forderungen sollen offensichtlich Kieffer das Leben schwer machen und bestätigen die Einschätzung des Wasserbaugutachters, der von Missgönneren spricht, siehe hier.

HHStAW 105/228  Beschwerde der 4 Flörsheimer Müller über den geplanten Bau der neuen Mühle 1699   Teil 2

Hochwürdig Hochwohlgebohrner Freyherr, gnädiger Herr Dohm dechandt

Ewer Hochw. gnadt. können wir sambtliche müller ahn der flörsheimer bach underthänig supplicando vorZustellen nit verhalten, welcher gestalt wir vernommen, ob seye Hanß Jacob Kieffer ein becker sonst seines handtwercks, so annoch in der Johann philips Müller seel hinderlaßenen Kinder Mühl wohnet, gesinnet, über ietztgedachter Kinder mühl eine newe Mühl Zu bauwen, auch bereits von gnädiger herrschafft durch ohngleiches ergeben darZu erlaubnus erhalten haben solle;
Nachdemmahlen wir nuhn weß sambtliches auß nachgeseth undt vielen anderen ursach, welche bey Künfftig eingenommenen augenschein undt undersuchung wegen ortheyher werckleuth sich ferners ahn tag geben werden beschwehrent befinden, so haben wir derer nur einige wenige, welche anderst nichts , alß unser sambtlicher ruin bedeuten, Zu reiffliger überlegung ahnführen sollen, undt Zwar weilen

Erstlich niemahlen undt in Ewigen Zeiten keine mühl ahn dem ienigen orth, wo dieße neuwe mühl hingesetzt werden will, gestanden, auch ohne unser sambtlicher höchste schaden undt nachtheil hett können dahir gesetzt werden, undt
Zweytens wie wohlen daß waßer ahne dem ieweilen schwach ist, so wurde es durch erhebung seines wehrs undt deßen außlauff in die wißen noch mehrers geschwächet, daß wir kaum die helfte des waßers in der bach behalten Könten.
Drittens weilen vorbesagte kinder undt Kilian schwertzels mühle unden darahn ahn einander liegen, so beyde nur ein waßer biedt haben, undt solches waßer vertheilen müSen, daß inweilen wan daß waßer klein ist, davon nur eine mühl mahlen kann, absonderlich auch im kalten winther, da bey wenigem waßer dieße beyden mühlen dergestalten von 8 biß 9 wochen lang einfriehren, daß man sich des Eyße, Zugehorigen wan von der obigen neuwen mühl dergleich noch darZu stoßen solte, so daß alßdan einer gar nichts machen könte, nicht wehren kan;
Viertens weilen ged. Kieffer Zu seiner gedachten neuwen vorhabenden mühl einen fahrweg und brücken über vorbesagter kinder undt kilian schwertzels wehr machen will, welches wehr man sonsten bey großen wilden waSer ohnedem kaum handthaben, undt im standt halten kan, undt steths darahn mitt großer mühe undt kösten repariren muß, wie es der würcklige augenschein ahn sich selbsten Zeigen wirdt, undt wan auch solches ihme Zugelaßen werden solte, mit versicherung. daß Er sothane brücke undt weg ohne vorbesagter beyder mühlen schaden machen undt ermeltes wehr auff seine kösten iederZeit erhalten wolte, undt müßen, so hette man doch auff solchen fall nichts anders alß immer continuirenden Zanck, streitt undt schaden, wodurch die obrigkeit nur belästiget were, Zugedachthen.
Fünfftens mag derselbe sein waßer undt wehr stellen, wie Er will, so treibet Er dennoch daß waßer in die wießen, daß sich solches nach undt nach verlirhent, undt nicht allein obige beyde, sondern auch die Zwey undern mühle kein waßer haben undt mahlen, daß wir sambtliche in wittwen undt weyßen bestehende müller den schoehren pfacht nicht erwerben, undt folglich gnädiger herrschafft nicht endtrichten können,
Weilen dan dieße questionirte erbauwung ohne waßer sambtlicher höchster ruin undt schaden nicht geschehen kan, Zumahlen unsere mühlen endtlich gänstlich Zu grundt gehen müßten, dabey auch Zu vermuthenm daß gemelter Kieffer besagte mühl nicht vor sich, sondern wohl Ein anderer darunter begriff sein wirdt, der nur suchet unß Zur Zeitens verderben Zu setzen,
Alßgelangt ahn Ew. Hochw. gnd. unßerer sambtlicher müller, wittwen undt weyßen underthänig demütige bitte, dieselbe gnädig gerichten wollen obbbesagtem Kieffer die erbauwung seiner mühl solang Zu insubiren, biß solches sich unsortirliche  werck. undt der gantzen sachen beschaffenheit durch gantz ohnpartheyische  geschworene werckleuthe genauw besuchet, undt undersuchet sein wirdt, Zu dem Ende wir dan auff der ungerechten kosten solche bauw mühl undter Ser verständige Zimmerleuthe Zu verordteren, undt die besichtigung schleunig verrichten Zu laßen, underthänig gebetten haben wollen;

Damit wir ahn unserem mahl undt waßer kein mangel leiden, undt sonsten beschwehrent werden mögen, darüber uns gnädig willfähriger erhör in underthänigkeit getröstendt verbleiben

Ewer Hochw. gnd,
underthänig gehorsame
Sambtliche müller ahn der flörsheimer bach
5. July 1699

HHStAW 105/228  Beschwerde der 4 Flörsheimer Müller über den geplanten Bau der neuen Mühle 1699   Teil 1

Hochwürdig Hochwohlgeborner Freyherr Gnädig Hochgebietender Herr Dohmbdechant

Mit größten unseren Hertzen leydt, Könnenwir sambtliche Müller am flerscheimer bach, Einer Hochwürd. gnd. nothtringlich Zu hinterbringen nicht verhalten; Maßgestalten eußerlichen vernohmen, ob solte sich einer unterfangen obig unseren Mühlen eine Newe mühl anlegen,

nun ist männiglichs bekandt auch vermög der Bau leuthen besichtigung selbsten außgesProchen worden, das sie Keinen fall uber 2 1/2 schuh finden Könten, dißer aber dem vernehmen nach sehr hoch hinaus will, solte dißer Neue müller nun wie Wir hören ein Neuen graben machen und den wasserfall sehr hoch treiben, so flüße das wasser in die wiessen, solte aber das wasser Klein sein, so bedienten sich die Lantsleuth solches wasser alßo das ein mühl nicht genug wasser hette will geschweig in unser Vier, so wehren wir totaliter Ruinirt und verdorben
sintemahlen wir ahn daß sommers Zeit wegen Kleine des wassers sehr hart einen Ehrlichen Man in mahlen beförderen Können, nachgehents aber wan dieße geschehen solte wir gar niemandts bedienlich sein Könten, nicht weniger bey Kleinen wasser müste er solches schützen da wehre unser verderben ohne das schon vorhandten,
mithin müssen wir auch vernehmen das er sich understehen will einen weg uber unser wasser muhlbach Zu machen, woedurch erstlich der weg verderben und dan Zweiter wir solchen unter 100 RT ohnmöglich wiederumb erbawen und Repariren lassenKönten
Derenwegen wir dann auch hoffen man wirt durch einen Man nicht vier auff ein mahl in den ausersten ruin und verderben setzen,
Wann nun Hochwürdiger Gnadiger Herr, wir sambtlich unser Zuflucht bey derselben alß unsererGnädig obrigkeit nehmen, der Hoffnung lebent, sie werden in Consideration unseres verderben und so hohen pfachts nicht gestatten, das wir alle durch einen verderben müsten, sondern vielmehr dero Hohen Clementz, guthe, und gegen dero unterthanen tragende sorgfaldt in Consideration oben geZogener ... die sach dahin gnädig Zu veranstalten, damit wir mit ehren bey unseren mühlen verbleiben mithin den pfacht schultigster massen trewlich reichen Könte, Ewer Hochwürden gnaden thue hirin ein so Hohes werck welches der billigkeit an ihm selbsten geniess uns aber ein sonderbahre Hohe gnad, so wir mit unserer wenigkeit Zeitlebens Zu ...eriren suchen werden, waß gnädigster erhör getrostend teuheren

Ewer Hochwürden Hochfreyherr: gnd
underthänig gehorsambste
Sambtliche an der flerscheimer bach wohnende Müller betr.

Eingang in Mainz: 1. Juli 1699

HHStAW 105/228  Gegendarstellung von H.J.Kieffer 1699  Teil 1

HochWürd. Hochwohl Gebohrner FreyHerr
Gnädig=Hoch Gepietendter Herr Dombdechant

Waß bey Ew: Hochwürd. und Genadt. die benachbahrte Müller von Flörsheimb gegen Meinen auch ohnweith flörsheimb Vorhabenten Mühl baw in Einem undt anderen Einwenden wollen, Solches habe auß deren nuhn Genädig communicirten Klagschrifft, war für Undterthänigen DanckErstatte gehorsamblich Vernohmen,
Nun hete mihr nimmermehre Ein bilden Können, daß obErmelte meine Nachtbahren gegen mich gefaste pahsiones undt Mißgünstiger Eyffer solcher gestalt herauß brechen Könte, daß die selbe gahr von dero Genädig=Hochgepiettendter Herrschafft mit so ohngereimbt undt bodtenloßen Einstrewungen Zu Erscheinen sich nicht Entplödten, Wie dan
Erstlichen durch meine Vorhabendte Wasserführung sie den geringsten abgang nicht leidten werdten, Maßen Ehe undt bevor auch Zu dißem Newen Mühle baw Resolvirt, dißes Werck durch Erfahrene Mühlbaw= undt Wasser Verständtige in bey sein der dar Zu Verordtnete Hrn: Commihsarien ordtenlich laut bey lage besichtigen, Undt alle Umbständte Schrifftlich überlegen laßen, Wobey sich dan befundten daß in dem questionirten Mühle baw bey Zuführung daß wassers nicht nur 2 1/2 sondern 6:7: biß 8 Schug hoch Wasserfall bey bringen werdte Undt da nuhn Vielleicht ahn den Newen Wasser wehr so in Wickerer Gemarckung geschlagen wirdt, daß Wasser dan auch auffgetrieben werdten solte, so Kan doch Ein solches denen Klägeren ahn Ihrem Zufluß nicht daß geringste Entzogen werdten, Maßen Mein Vorhabendter Mühlebaw oberhalb, undt weith von Ihren Mühlen Endtlegen, Zu deme der Wasser wehr baw Zwey oder Wenigstes Andterhalben schug Nidteriger alß der Uffer ahn Solchem orth ist, Eingerichtet wirdt, undt gleich wie
Zweittens bey dißem Mühlbaw Mein, undt allen Vorsichtigen Müller absehen hauptsächlich dahier Ziehlen muss, daß Vorhandtene Waßer nach aller Möglichkeit sowohl mihr alß denen benachtbahrten Zum Vortheil Zu sammen Zu führen, Alß wehre da auch Ein große Thorheit war selbiges Auß der Bach, undt in die ahnstossende Wiesse Treiben solte, Zu deme haben auch die selbe Zu mahlen Keine Gerechtlichkeit dero wiessen auß der Mühlbach /:außerhalb gesether Zeit:/ Zu Wasseren, Undt da dergleichen sich Erregen solte, wirdt man schon gegen solcher gewalt in all weg Obrigkeitlicher Hülff Zu suchen wißen,
Drittens so Viell meiner ahnKläger Einwendten wegen deß Wasser Schützens belanget, ist Ein döres undt vom Zaun abgebrochenes ahnpringens, Seitemahlen Wan sie solches selbsten nicht nöthig, ich der doch alles falß daß Wasser allein, undt mit Keinem Zu Theillen habe, daß schützen mich nicht Zu meinem schadten Undternehmen werdte, Allermaßen sie Selbsten gestehen Müßen, daß Ihre Wasser Räther in dero Mühlen ad:16 schug hoch fall haben, Undt wan daß Wasser Klein, daß sie viell mehr wegen so höher Räther mahlen undt dero Mahl Leuthen befördtern Könnten, diße Gutte leuth undt sonderlich Unßerer Genädigen Herrschaffts Undterthanen der weith Entlegenen offtmahls: 3.4.biß 5. stundt auff frembde Mühlen Zu fahren genöthiget, nicht auß mangell deß Wassers, Sondtern Viellmehr weillen die frembte Sonderlich auß dem darmstattische ahn Kommendte frembt undt Glaubensgenossen Jedes mahls gegen alle Billigkeit für denen dom Capitulisch befürdert werden, Undt dan auch offtmahls sie die Müller ihrem privat Wucher, alß dem armen man in noth Zu mahlen, abwarthen,
Dahir Gegen VersPreche ich nach dißem Meinem mit Gottes Hilff undt Genädiger Erlaubung Hoher Obrigkeit Auff bawender Mühle alle benachtbahrten flörsheimer undt Hochheimer, Vor all andteren, wie auch Recht undt billig Zu befördteren, So Viel
Viertens den Weg, welcher Zu dißer Mühle nöthig belanget, den selben werde so Viell mihr gebühren wirdt Jedtes mahls wohl Zu undterhalten wißen, Undt Ist Ew: Hochwürd. undt Gnad: auch Genädig beKant, das mihr scharpff auch Erlegt wordten, Ein starcke Wehrhaffte Brücken über die bach auff meine Kosten Zu bawen, Undt Zu undterhalten, Undter Welcher daß Wasser ohne alle Hinderniß seinen starcken durchfluß habe, dabey auch so offtermelte Kläger Ihr jetzt habendes Wasser wehr nicht berührt, noch der geringste schadten Zu bracht wirdt,
Wan Nun Hochwürd= Genädiger Herr auß dißem allem Clärlich Erhellet, daß Meiner AhnKläger Vorbringen Zu mahlen ohnbegründtet, undt Vielmehr in Lauter Neydt undt ohn Christlicher Mißgünstigung bestehet, wie dan beKant, daß Vor Viellen Jahren hero sehr Viel Verfolgungen ohn Verschulten dingen außgestandten, undt noch Erleiden muß.
So bitte hiermit Undterthänig Undt Hochflehentlich in Genädiger Consideration dessen, undt daß dißes  Vorhabendte werck nicht allein Einem Hochwürdigen DomCapitul Meiner Genägigsten Herrschafft Zu nutz Sondtern auch dem gemeinen Landtman Zu Vortheill Undt Keinem Menschen Zum schadten gereiche weder Mihr, Meinem weib, Undt drey ohn ErZogenen Kindtern die Hohe Genadt Zu Erweißen,
auch Weillen bereiths die nöthige Sehegräben in Würcklicher arbeith stehen, die Zimmerleuth  undt mawerer gedungen, gelt auff die arbeith gegeben, holtz undt stein , undt der gleichen dar Zu gehörigen Materialien mehrentheilß geKaufft und ahn die Handt gebracht haben, nicht Zu gestatten, daß durch meine widtersächere in fernen schwere Kösten undt schadten geseth, Sondtern dißes Vorhaben bewerckstelligen, Undt Zu solchem Endt, mit Einer Leydtentlichen Mühl Verlöpte bestänttniß Versehen werdten möge, in Erwarttung Genädiger Willfahrung Verpleiben

Ew: Hochwürd: undt Gnadt:
Undterthänig Gehorsambster
Hanß Jacob Kieffer
Müller bey Flörßheim

HHStAW 105/228  Gegendarstellung von H.J.Kieffer 1699  Teil 2

Ewer Hochwürdig= HochgePiettendter Gnädiger Herr Dhombdechant

Waß Von denen Müllern auff der bach bey flörßheim Uber dero Clagschrifft noch ferner Eingegeben undt mihr in Genad: Communicirt wordten, darauff Thun nebens Undterthäniger Danck Sagung für beschehene Communication, ahn widter gehorsambst berichten, Undt ist Gewiß auch hernehst daß werck selbst anderst Zeigen wirdt gleich wie die Kläger in dero ersten schrifft gegen Meinen Vorhabenten Newen Mühlebaw Eingeführte Gravamine, von Keiner sondterbahrer Erheblichkeit, ja Meist auß Einem Mißgünstigen Gemüth Zu sammen getragen,
Also auch daß sich Theilß in Meiner Vorigen Veranttworttung also befundten, daß Keiner widter Anttworttung sonderlich nöthig haben, wie dan
Erstlich Zu dißer Sach Zu wenig Ja gahr nichts Thut, daß Niemahlen ahn dem jenigen orth allwohe ahn jetzo die Mühle ahn gebawet werdten Solte, Eine Mühle gestandten habe, ahn gesehen wohe der Käger Mühle selbsten ahn jetzo stehen, auch Zu vormahlen Keine werdten gestandten haben, Volglich Genädige Herrschafft mit dießem lehren ahn pringen wohl verschont hette Pleiben Können, So dan
Zweitens die Erhebung deß Wasser wehres undt außlauffung deß selben auff die Wiessen betreffent, ist bereithß Zu Endt des Ersten puncten Meiner Vorigen schrifft mit guttem bestandt beanttworttet, undt werden, wan noch mehr andtere Wasser Verständtige über dißes werck Kommen solten, auch Klälich findten, daßsaß New auffbawendte wehr also Ein gerichtet werdten Kan, daß das Geringste Wasser auß der bach, in die Umbligente Wiessen noch andters wohe hier außlauffen Wurdte,
Drittens gleichwie ich in Meinem Vorhabendten Newen Mühlbaw ahn dem ordinari Zulauffenden Wasser meinen ahn Klägern den geringsten Tropfen nicht auff Zu halten, Sondern Viellmehr wan es ja Möglich ihnen noch mehr Zu Weissen wolte, so Thut Es nichts Zu solchen sachen, daß bey Kleinem Wasser Zu Weillen Umb Mahlen Müssten, So Viell daß Eyß so Zu Wintter Zeiten Etwa ahm Meine Mahl Räther ahn frühren, undt ich im Nothfall abschlagen Muß belangt Ein Solches ist, alß Eben diße Klag Zwischen Unß Samptlichen Müllern gewessen, Von der damahls verordtneten Commihsion wie wir unß dißfalß Zu verhalten, ...nugsambe Ziehl undt maaß gegeben wordten,
Virtens waß Kläger wegen des fahrwegs ahn Ziehen wollen, Ein Solches befindtet sich gleichmässig eingedacht meiner Vorigen schrifft beanttworttet, Undt wirdt die Vorhabente brücken nicht ihrem ahn geben nach uber dero Wasser wehr, sondern Undterwarts deß selben, ihnen ohne Einigen schaden gebawet, undt Von mihr Undterhalten werdten muß, daß auch
Fünfftens Nochmahls Von Meinen ahn Klägern widerholt werdten will, ich stelle daß Wehr wie ich wolle, so Treibe ich dennoch daß Wasser in die Wiessen, folglich Meiner, undt ihren Mühlen schaden Zu füge, solches ist Verschiedtenermahlen genugsamb widterlegt, wie sich auch in der That befindten wirdt daß Weillen daß Uffer ahn der bach Mercklich höher alß Mein Wehr, vom Wasser Zu mahlen nichts werdte überlauffen Können, war für dan absonderliche sorg Tragen Muß, weillen mihr dardurch selbsten schadten Zu gefügt würde,
daß ihm Ubrigen Klägere sich wegen Ihres schwehren Mühlpfachts beschwehren wolten, da hetten sie ihrer seiths beßer gethan da von still Zu schweigen, Massen beKandt daß die Jenige Wiessen welche Ihnen Zu deren Mühlen gegeben wordten, Zu Zeiten dero also genanten schweren pfacht allein auß Tragen,
Schließlichen weiß ich nicht wie Meine ahn Kläger in diße gedancken gerathen, daß die offt ahngeZogene Newe Mühl nicht Vor mich, sondtern Viellmehr Von Einen andtern welcher sie Zu Verderben suchte auff bawen Thädte, Ob Mahlen Nun dißes wenig Zu dem Werck Thut, so bitte gleich wohlen hirmit Undterthänig, offt gedachter Meiner ahn Klägern Ernstlich  ahn Zu befehlen, den Jenigen so die Mühlen Zu Verderben suchet nahmhafft Zu machen, Undt damit wir allerseits ohne ferner Weithläuffigkeit auß dißem Werck Kommen Mögten,
Einige ohn Parteysche Mühl Undt Wasser Verständtige, gleich wie auch, auff ohngerechten Kosten, Meine ahn Kläger begehrt haben, Genädig Zu verordteren, Undt nach deren abgestatteten Undterthänigen Relation, auch mich mit dero Genädigen Consens Undt Einer ordentlicher Mühl Verleyhung in genadten versehen Zu laßen, wohe mithiren Verpleibe wir in Meiner Vorigen schrifft;

Ew: Hochwürd. Gnadt:
Undterthenig Trew gehorsambster UnderThan
Hanß Jacob Kieffer
Müller auff der flößheimer bach 

Der erste Beschwerdebrief der 4 Müller ist noch wenig strukturiert und hebt wesentlich darauf ab, dass die Baumaßnahmen von Kieffer dazu führen, dass das Wasser in die Wiesen läuft, und ihre Mühlen dann zu wenig Wasser hätten, was ihren totalen Ruin bedeuten würde. Sie warnen, dass sie dann die hohe Pacht an das Domkapitel nicht mehr bezahlen können.

Im zweiten Beschwerdebrief argumentieren die 4 Müller zusätzlich, dass an der Stelle des geplanten Mühlenneubaus noch nie eine Mühle gestanden habe?! Ein Fahrweg und ein Brücke über das Wehr der beiden unterhalb liegenden Mühlen (Obermühle, Rügermühle) würde zu dauerndem Zank undt Streit führen und damit die Obrigkeit belästigen. Sie unterstellen Kieffer, er baue die Mühle für einen anderen, der sie in Verderben setzen will. Sie fordern eine Untersuchung durch unparteiische Sachverständige, obwohl sie sicher wussten, dass ein seriöses wasserbautechnisches Gutachten vorlag, siehe hier.

Die erste Gegendarstellung von Kieffer ist fundiert, präzise und bedarf keines großen Kommentars. Er unterstellt den 4 Müllern, gut zahlende Kunden aus dem darmstattische gegenüber den Leuten des Domkapitels zu bevorzugen und spricht von Wucher. Er hingegen verspricht, die Flörsheimer und Hochheimer Kunden bevorzugt  zu behandeln, wie es recht und billig sei. (Es ist  sicher kein Zufall, dass bedeutende Müllerfamilien am Flörsheimer Bach wie Engel (Worfelden), Spiess (Klein-Gerau) und Schillig (Rüsselsheim) aus der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt stammten).

In dieser zweiten Gegendarstellung geht Kieffer auch auf den ersten Beschwerdebrief der 4 Müller ein, der ihm erst nach dem zweiten zugestellt wurde. Er scheint von den Einwänden/Vorwänden der Müller genervt und bezeichnet, teilweise ironisch formuliert, die Einwände als unerheblich und einem mißgünstigem Gemüth entspringend.
An den Stellen, wo die anderen Mühlen stehen, hätten wohl vorher auch keine anderen gestanden - die Obrigkeit hätte von solchen leeren Argumenten verschont bleiben können.
Er weist nochmal darauf hin, dass, wo er sein Wehr bauen will, das Ufer etwa 2 Schuh höher als der Bach  und ausgeschlossen ist, dass das Wasser in die Wiesen läuft und falls dieses geschehe, er sich selbst Schaden zufügen würde.
Er sagt, statt sich über hohe Pachten zu beklagen hätten sie wohl besser geschwiegen.
Den Vorwurf betreffend, er baue die Mühle für einen anderen, welcher sie Zu verderben suchet, bittet er die Obrigkeit, den Klägern zu befehlen, diesen namhaft zu machen, damit man ohne weitere Weithläuffigkeit aus der Angelegenheit kommen könnte.
Die präzisen und selbstbewussten Formulierungen von Kieffer lassen auf eine starke Persönlichkeit schließen, die sich, mit einem klaren Ziel vor Augen, letzten Endes gegen die anderen Müller, das Flörsheimer Gericht und sogar gegen den Wasserbaugutachter, der zu einer unterschlächtigen Mühle geraten hatte, durchgesetzt hat. 

Baugenehmigung zur Kieffer´schen Mühle 1699

"Wir Franz Emmerich Wallheim von Bubenheim von Gottes Gnaden Dechand und Kapitul gemeiniglich des Ertzhohen Dhomb Stieffts zu Maintz thuen kund und bekehnnen hiermit offentlich für uns und unsere Nachkommen, als unß unser Unterthan zu Flörsheim und lieber Getreuer Jakob Kieuer (Kiefer) in Unterthänigkeit zu vornehmen gegeben, welcher gestalt er entschlossen wehre, obig den Flörscheimer Mühlen, gleich obig dem Steeg, welcher von Hocheimer, ahn die Flörscheimer Gemark über die Mühlenbach gehet, auf unserem, sonsten ahn sich selbsten drießen*) und ohnfruchtbaren boden /: außer daß es ein wenig in die Wickerer Gemark mit einläuft, darüber Er dan sich gehöriger Orten absonderlich ahnzumelden hat :/ eine newe Mühl zu bauen, mit Underthäniger ahn uns gelangter bitte, Wir Ihme hier zu Unßeren Obrigkeitlichen consens ertheilen wolten; daß Wir hierauff, auf zuvor durch die Unserige, wie auch einem Mühlartz, gesambte Schultheißen zu Hocheim, Flörscheim und Wickar, Imgleichen daß Flörscheimer Gericht, feldgeschwohrne und Gemeine fürgängern darüber eingenohmenen augenschein undt waß darüber Eingeholtes rechtliches gutachten in dieß sein suchen in gnaden gewilliget, undt Unseren Consens darzu ertheilet haben, Willigen und Consentire darin auch hiermit und in Krafft dieseß, also und dergestalt, daß er solche neue Mühl auf seinen Kosten bauen, undt die darzu nötige gräten undt wasser obahngezogener relation gemeeß solcher gestalt führen, undt fassen soll, daß hierdurch denen underen Mühlen ahn Commodo naturali aquae nichts entzogen, auch wegen daß Wontereiß genügsame Führsehung gethan werde, daß hierdurch denen Unteren Mühlen Kein ohngemach undt hinderung im mahlen Zugefüget, undt Ihnen Zu besagten Klagden Ursach gegeben werde;  Von solcher neuen Mühl undt dem Wasserfahl (fall) soll er Unß endlich jährlichs undt eines Jahrs besonders Imo Martini, und zwar negst einstehendes 1700te Jahr zum erstenmahl Zu Unßerem Speicher Ambt entrichten, undt anhero nacher Maintz auf den Speicher lieferen: sieben Malter Korn, Maintzer maaß guter harter Mark gültiger Frucht. Dessen zu Uhrkund haben Wir zu end dieseß briefs Unseres Capituls gewohnliches Insiegel anhangen lassen.
Geben Maintz den 11 July im Jahr Ein Tausend sechs Hundert neuntzig neun."

Der Urkunde hängt ein Siegel (in Holzkapsel) an, mit der Umschrift: "Decretum Capituli Eglesie Magunt."

*) v. Treis, Triesch, Driesch = wüstes, unbebautes Land; vgl. die Ortsnamen Drais, Traisa, Traishortoff, Treis, Trösel.

 

Das einzig erhaltene Original dieser Urkunde befand sich seit 1904 im Besitz von Freifrau Stephanie Gedult von Jungenfeld in Mainz. Die Transkription (wohl nicht immer buchstabengetreu) und die Anmerkungen stammen von dem Rüsselsheimer Heimatforscher Wilhelm Sturmfels, der sie 1908 veröffentlichte [Sturmfels 1908].
Mit freundlicher Unterstützung von Frau Dr. Bärbel Maul, Leiterin des Museums Rüsselsheim

Das Wappen derer von Jungenfeld an der Außenmauer der Wiesenmühle   Aufnahme 2018

Dokumente zum Bau der Mühle von Hans Jacob Kieffer 1699