Am 10. Februar 1790 wurde in einer Sitzung des Domkapitels in Mainz ein Bericht des Hochheimer Amtmanns (1790 “Amtsverweser”) behandelt, der folgenden Wortlaut hatte:
(Original rechts)
Hochwürdige Hoch- auch Hochwohlgebohrene Reichsgrafen und Freyherren gnadig Hochgebiethende Herren
In der anlag lit.a. zeigt Amtsschultheiserey an, daß die zahl der Kleinen Nachen unter dem Vorwand einer zu treibenden fischerey sich zu Flörsheim Vermehren, welche aber eigentlich nur zu holz und sonstigen feldt diebereyen gebraucht werden.
Durchgehend legen sich zu Florsheim jene auf die unbedeutende fischerey, welche zu sonstigen hand arbeiten zu faul sind. Sie liegen daher ganze Nächte in ihren Nachen, rauben aus den Gemeinheits und fremden waldungen das holz, welches sie wegen abgang des spannfuhrwesens sonsten nicht fortbringen Können oder wenn sie dar Von Keines finden, so halten sie sich an Kraut, rüben, obst, und trauben, auch weingartspfählen schadloß.
Die Verminderung dieser Verderblichen fischer Nachen ist daher nothwendig. ob, und in wie weit die dan der Amtsschultheiserey hierzu gemachten Vorschläge annehmlich, überlasse ich gnadiger hohen Einsicht.
Uns glaubte rathsammes, und zweckdienliches zu sagen, jenen, welchen das Nachen halten zum fischen erlaubt wird, statt einer auf der Contravention (Zuwiderhandlung) sich festzusetzenden geldt straf, einzuschärfen, daß der Nachen, wenn er irgend zu etwas anderem, als bloß zum fischen gebraucht wird, sogleich Confiscirt, und weder dem eigenthumer desselben, weder jenem, welcher solchen etwa gemiethet hat, die haltung eines Nachens fernerhin erlaubt werden soll
Eines Hochwürdigen gnädigen Erz hohen Dom Kapitels
... Amtsverweser
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praesenthirt in Capitulo Metropolitano Moguntino
den 10ten Februar 1790
Der Bericht spricht für sich. Der Amtmann bezeichnet die Fischerei in Flörsheim als unbedeutend und diejenigen, die Fischerei betreiben, als zu faul zu sonstigen hand arbeiten.
Die Amtsschultheißerey ist das Hochheimer Amt, das für Flörsheim zuständig war.
Die eigentlichen Hintergründe für dieses Geschehen (Anschaffung von Nachen und die Behauptung, Fischerei zu betreiben) werden durch Auswertung der Bürgermeisterrechnungen von 1768 bis 1799 klar. Es waren Probleme mit der Holzwirtschaft, siehe hier.
Das Domkapitel reagierte am gleichen Tag mit folgender Anordnung, festgehalten im Protokoll der Sitzung des Domkapitels (Original rechts):
Extractus Protocolli Capituli Metropolitani Moguntini ad dato den 10ten Febtuar 1790
Beschluss
Amtsschultheiß zu Flörsheim hätte
1) voläufig einen Versuch der vorgeschlagenen Absonderung jener, welche künftig Nachen halten sollen, von denjenigen, denen dies zu untersagen, zu machen hierbey aber vorzüglich auch den Nahrungszweig, wodurch letzter sich und Ihrige ernähren können, Rücksicht zu nehmen sodann
2) zu untersuchen, ob und was Art diese neüe Schifferzunft einer schon bestehenden andern Zunft, zu Ersparung der Kosten, einverleibt werden könne, und hätte Amtsverweser demnächst zur weiteren, über das ganze zu treffenden Entschließung einzuberichten, und
3) Amtsschultheiß in seinem Bericht noch eines besonder Zwerchfart auser der von camera praebendati verliehenen Berg- und Thalfarth zu Flörsheim Meldung thut: so wäre über derselben Beschaffungen und wem das Eigenthum, auch aus was für gründen zustehe? ferner Bericht zu erstatten
In fidem
Das Domkapitel fordert, dass bei denjenigen, denen das Nachenhalten zu untersagen wäre, berücksichtigt wird, wie diese sich und die Ihrigen ernähren könnten.
Das Domkapitel spricht von einer Schifferzunft, es ging aber um eine Fischerzunft. Hier ist vielleicht etwas durcheinander geraten.
Das Domkapitel betont eine Kostenersparnis bei einer Einverleibung in eine andere Zunft. Es gab allerdings wesentlich gravierendere Gründe, die vom Flörsheimer Gericht angeführt wurden, siehe weiter unten.
Das Recht zur Berg- und Talfahrt auf dem Main (flussaufwärts und -abwärts) wurde von der Mainzer Obrigkeit verliehen (camera praebendati: Mainzer Behörde, die solche Rechte gewährte, vom Lateinischen praebendare: gewähren, sicherstellen). Davon wird die Zwerchfahrt unterschieden, also das Übersetzen über den Main im Fährbetrieb (im hiesigen Dialekt bedeutet “zwerch” schräg/quer, das Wort “überzwerch” dürfte allen, die den Flörsheimer Dialekt beherrschen, bekannt sein
Der geforderte Bericht des Hochheimer Amtmanns ist vom 16. April 1790 und wurde dem Domkapitel am 5. Mai 1790 vorgelegt. Er bezieht sich wesentlich auf die Aussagen des Flörsheimer Gerichts (Oberschultheiß Martin Neumann).
(Die ersten beiden Seiten im Original rechts)
das Nachenhalten zu flörsheim betreffend:
Auf den in nebenstehenden betreffenten am 21ten Jänner d. J. erstatteten bericht geruhete Ein Hochwürdig= Gnädig Hohes Dom Kapitel mediante Extractu protocolli dato 10ten februar, die Gnädige Entschliesung zu erlassen daß
Der Amtmann hatte bereits am 21. Januar 1790 einen Bericht verfasst, der aber wenig konkrete Vorschläge und keine Namen enthielt. Er genügte dem Domkapitel offenbar nicht; daraufhin formulierte es die oben wiedergegebenen drei Forderungen, die der Amtmann zu Beginn des jetzigen Berichtes wiederholt, um dann auf die drei Forderungen einzugehen.
Erstens ein Versuch der vorgeschlagenen Absonderung jener welche künftig Nachen halten sollten, von denjenigen denen dieses zu untersagen zu machen, hierbei aber vorzüglich auf den Nahrungszweig, wodurch letztere sich und die Ihrigen ernähren können, zu nehmen und
Zweitens zu untersuchen, ob und auff welche Art diese neüe Schifferzunft einer schon bestehenden anderen Zunft zu Ersparung der Kosten einverleibt werden könne - Vornächst zur weiteren, über das Ganze zu treffenden Entschließungen einzuberichten, Auch
Drittens über die beschaffenheit der, nebst der von Camera praebendati verliehenen berg= und Thalfahrt, zu flörsheim bestehenden besonderen Zwergfahrts, und wem das Eigenthum, auch aus welchen Gründen zustehe, einen bericht zu erstatten wäre
Zu gehorsamster befolgung bemühete berichtender sich um die erforderte weitere Aus Kunft und erhielt
ad 1. Von dem Gericht zu flörsheim ein Verzeichnis der dermalen bestehenden Fischer welche sind:
Franz Weingärtner, Peter Nauheimer, Martin Bremtaler, Jakob und Adam Hahn, Friedrich Bengel, Andreas/Paul/Philipp/Jakob/Johannes und Balthasar Dienst - Auch Adam und Peter Dienst, Gerhard Kleppers und Jakob Friedrich Wittiben Söhne, Gallus Schleit, Johannes Babel und Görg Kohl.
An der zahl 19 - Meistens arme leüte oder beisassen, welchen dieses Gewerbe zu treiben nachgesehen worden, ohngeachtet nur Johannes und Balthasar Dienst geborene Fischer - Andere aber weder geborene noch gelernte Fischer sind.
Man sieht den 19 armen Leuten und Beisassen nach, dieses Gewerbe zu betreiben.
Ein Beisasse ist eine Person, der das Wohnen in Flörsheim zugestanden war. Ein Beisasse hatte in der Regel, zumindest anfänglich, weder Hof noch Land und wohnte zur Miete, er saß einem Hausbesitzer bei. Nichtsdestoweniger konnten Beisassen angesehene Flörsheimer Einwohner sein. Zu Beisassen 1656 in Flörsheim siehe hier.
Von den 19 Leuten, die sich als Fischer bezeichnen, erklärt das Flörsheimer Gericht nur zwei, Johannes (1761-1837) und Balthasar Dienst (1758-1818), als geborene und damit zu richtigen Fischern, alle anderen seien weder geborene noch gelernte Fischer.
Das Gericht macht die weitere Anmerkung, daß Gallus Schleit und Johannes Babel, und zwar Ersterer nur seinen alten 80jährigen nunmehr verstorbenen Schwiegervaters zu ernähren, zweiterer aber als ein ausgedienter Soldat zu beisassen angenommen worden, welche beide dann auch als ehrliche fischer sich ernähren und nach des Gerichts Gutachten beizuhalten -
Gallus Schleit und Johannes Babel , denen das Gericht das Fischen aus den genannten Gründen zugesteht, waren keine Flörsheimer, wurden aber als Beisassen aufgenommen. Wie ihre Nachnamen zeigen, hatten sie offenbar Verwandschaft in Flörsheim
Nachbenannten hingegen als dem
Friederich Bengel, Görg Kohl, Gerhard Kleppers und Jakob Friedrichs Wittiben (Söhne) das Nachenhalten untersagt werden Könnte, indem diese Ihre Nachen erst neülich angeschafft, weder von fischern abstammen noch dieses Gewerbe erlernt haben, hauptsächlich aber ihre Nachen in der Absicht halten, um desto gemächlicher Holzfrevel begehen zu Können.
Damit sind die Hauptübeltäter benannt, die ihre Nachen angeschafft haben, um desto gemächlicher Holzdiebstahl begehen zu können.
Daher wird von Gerichts wegen selbst eine bessere Einrichtung gewünscht, welches auch des berichtenden Entzweck und Veranlassung des ersten Vortrags war.
Allein, da sämtliche Fischer den scheinbaren Namen dieses Gewerbes als Nahrungszweig für sich haben, und Keiner, ohne vermeintliche betrückung sich wird zurücksetzen lassen wollen, so wird Man sämtliche beibehalten, und sich dermalen damit begnügen müssen, diese Quelle der Unordnungen nach und nach zu verstopfen.
Sämtliche Fischer würden sich dieses scheinbare Gewerbe als Nahrungszweig zu eigen machen, sicher richtig - die Fischerei war kein anerkanntes Gewerbe. Jeder Arbeitslose oder Tagelöhner konnte sich als Fischer bezeichnen. Die Quelle der Unordnung solle verstopft werden.
Wozu
ad 2. nach des berichtenden Dafürhalten eine besondere Verordnung den Grund legen, und die dermaligen Fischer unter gewissen Prärogatiren (obrigkeitliche Anordnungen) zu einer eigenen Gesellschaft erhoben werden Könnten - Welcher Vorschlag die Stelle einer Zunft gewissermaßen errichtet, weniger Kostbar - leichter einzurichten, zu verbessern und zu erhalten ist, als eine Zunft, indem nach der Gerichtlichen AusKunft diese Gattung Menschen zu flörsheim lauter arme Leüthe und meistens untüchtig sind, die praelocanda (beiliegend, zugeordnet) einer schon bestehenden Zunft - geschweige einer eigenen besonderen Zunft mit Ehre zu leisten.
Der Amtmann schlägt eine “Gesellschaft” für die Fischer vor und hält das aus den dargelegten Gründen für besser als eine Zunft. Die nachfolgenden Bemerkungen sind allerdings für die Flörsheimer “Fischer” vernichtend.
Nimmt man an, dass die Begriffsbildung diese Gattung Menschen (Der Amtmann bezieht sich hier ausdrücklich auf die Auskunft des Flörsheimer Gerichts) die gleiche Bedeutung hatte wie heute, was wahrscheinlich ist, würde man das heute als abschätzig und verachtend bezeichnen. Das Flörsheimer Gericht hält die meisten für untüchtig, eine Zunft als Anhang einer anderen Zunft, geschweige denn eine eigene Zunft in Ehren zu leisten.
Berichtender nimmt die Gesellschaft der Schröter zum Muster, und legt zum beguf der desfalls zu treffenden Einrichtung in der Beilage einen unmaßgeblichen Entwurf vor.
Schröter war kein Beruf im eigentlichen Sinne - jeder Mann konnte zum Schröt(d)er bestimmt werden. Ihre Aufgabe war es, die Weinfässer (Fuderfässer) aus den Kellern zu den Schiffen zu transportieren und umgekehrt. Der Schröterlohn betrug seit alters her 10 h für das auf- und abschroten eines Ohms Wein. Schröter hatten keine Zunft. Sie hatten eine Gesellschaft (Gewerkschaft), um ihre Interessen durchsetzen zu können, siehe auch hier.
Was
ad 3. die verlangte AusKunft über das Zwerg= Berg und Thalfahrt betrifft, sollen nach dem Gerichtlichen Bericht die eigentliche Documenta bei Kriegszeiten entKommen sein. Das Zwergfahrt hat der Einwohner Andreas Ruppert zu flörsheim in einem G.jährigen bestande von dem Haus ... - der Bestandsbrief, welcher man privatim eingesehen, ist ex mandato serenis..mi ausgefertiget, und der beständer angewießen Jeden Männiglichen aufs beste zu beförderen, die Gerechtsamen aufrecht zu erhalten, Keine Beschwerden und Neüerungen auffKommen zu lassen, und die Anzeigen in derley Fällen bei dem Hochfürstl. Darmstädtischen Oberamt Wallau zu machen - In dem Eingang des Bestandsbriefs und sonsten heißt es: Verleihen wir unser Fahrt mit aller GerechtigKeit und Freiheit, wie uns von Altersher zustehet
Das Recht an der Flörsheimer Fähre (Zwerchfahrt) wurde beim Verkauf Flörsheims 1270 von den Eppsteinern nicht mit verkauft, sondern erst 1492 mit der Hälfte ihres Besitzes an Hessen [Schäfer 2000]. 1790 hatte Hessen-Darmstadt das Fährrecht an der Flörsheimer Fähre.
Das Bestands Geld ist jährl. 18 fl - Uibrigens thut der Bestandsbrief von der Gemeinde flörsheim Keine besondere Meldung - die Uiberfahrt Gebürnis, welche die flörsheimer Unterthanen an den färger (Fährmann) zahlen, ist durch ein sogenanntes Jahrgeding festgesetzt und durch die Ortsgewohnheit gegründet.
Es entrichtet nämlich: der bespannte Gemeinds Mann von 2 Pferden--1 Malter, von 2 Ochsen--3 Simmer, von 1. Pferd--2 Simmer, von 1. Ochsen--1 1/2 Simmer Korn
Der ohnbespannte Burger aber jährlich nur 20 xr für die jährlichen Uiberfahrten, derselbe mag Viel= oder Weniger überfahren -
Das Berg= und Thalfahrt ist von Camera praebendati dermalen dem MarcktSchiffer jacob Dienst bestandsweis uberlassen - der Grund des Eigenthums des einen sowohl als des Anderen läßt sich aus Abgang der schriftl. UrKunden dießseits nicht bestimmen, und wird Einer Hohen Dom.. und Kammer zur weiteren Nachsuchung in den Archiven anheimgestellt.
Womit in schuldigen ... beharret
Eines Hochlöblichen Erzhohen Domdechanei Amts
unthggehorsamen
Pingel Amtsschultheiß
Hochheim den 16ten Aprill 1790
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Präsentiert im Kapitel am 5. Mai 1790
Schreiben des Hochheimer Amtsverwesers an das Domkapitel 1790 wegen des Nachenhaltens in Flörsheim HHStAW 105/289
Anordnungen des Domkapitels 1790, was der Flörsheimer Schultheiß untersuchen soll HHStAW 105/289
Bericht des Hochheimer Amtsverwesers zur Fischerei und Schifferei in Flörsheim 1790 , die ersten beiden Seiten HHStAW 105/289
Der Amtmann ist der Meinung, dass Berg-/Talfahrt und Zwerchfahrt beiden Beständern, Andreas Ruppert und Jacob Dienst, eigen sind, was allerdings aus seinem eigenen Text nicht hervorgeht. Er stellt es den Organen des Domkapitels anheim, in den Archiven nachzusuchen.
Dieses Durcheinender erinnert an die Situation 1775, wo die Dompräsenkammer keinen Überblick über ihre Mühlen in Flörsheim hatte.
Als Beständer der Zwerchfahrt (Fährbetrieb) wird Andreas Ruppert genannt. Andreas Ruppert (1733-1800) war zu dieser Zeit Wirt des Gasthauses “ Anker” und Beständer der Mainfähre. Offenbar schon 1785, denn er wird in diesem Jahr und in den folgenden als Zwerchfärcher vom Flörsheimer Gericht für Gemeindefahrten bezahlt, vorwiegend für Holztransporte und das Übersetzen der Flörsheimer Waldförster.
Die Fährgebühren für die Mainüberfahrt wurden in Naturalien erhoben, zu den Maßeinheiten siehe hier. Das Jahrgeding würden wir heute als “Jahresdauerkarte” bezeichnen.
Der Amtmann unterstreicht den Begriff Zwergfahrt und den Verleihungssatz in der Bestandsurkunde. Er wollte offenbar das Domkapitel darauf hinweisen, wieso Hessen-Darmstadt dieses Recht vergeben konnte.
Nach dem Tod von Conrad Klepper 1783 war Jacob Dienst Beständer der Berg- und Talfahrt und Marktschiffer, wie im Bericht angegeben. Ab 1785 wird er vom Flörsheimer Gericht als Marktschiffer bezeichnet und mit Fahrten nach Mainz beauftragt (Bürgermeisterrechnungen 1768 bis 1799) .
Zur Mainschiffahrt und zur Mainfähre siehe hier
Bei diesen Vorgängen von 1790 kommt die ablehnende, abschätzige Einstellung des Flörsheimer Gerichts zu denjenigen, die sich als Fischer bezeichneten, und deren scheinbarem Gewerbe sehr deutlich zum Ausdruck. Das Gericht spiegelte mit Sicherheit die Meinung der damaligen Flörsheimer Einwohner wieder (beide Schultheiße und alle anderen Gerichtspersonen waren Flörsheimer), eine Einwohnerschaft, die im Wesentlichen aus Weinbauern und Ackerbauern bestand, die maßgebend Wertschätzung und Selbstwertgefühl im Dorf prägten.
Zu dem Negativimage der Fischer haben sicher diejenigen wesentlich beigetragen, die unter dem Vorwand, Fischerei zu betreiben, Holz- und Feldfrevel (Diebstahl) begangen, aber das dürfte nicht der einzige Grund gewesen sein. Es gab immer und gibt auch heute noch in jeder Gesellschaft die Tendenz, Minderheiten, insbesondere sozial schwache, auszugrenzen. Diese Gattung Menschen waren die Outlaws der Dorfgemeinschaft zu Ende des 18. Jhdts..
Um so erstaunlicher ist es, dass man bei einigen vergangenen und heutigen Lokalhistorikern das Bild von Fischern findet, die zu allen Zeiten in großer Zahl gut in die Dorfgemeinschaft integriert waren und einem anerkannten, angesehenen und bedeutenden Handwerk nachgingen, bis hin zu der absurden Vorstellung, dass Flörsheim einmal ein romantisches Fischerdorf war.
Ein wesentlicher Grund für die sehr geringe Zahl von Fischern im 17. und 18. Jhdt. (1656: 18 Handwerker - kein Fischer, 1790: 2 Brüder als gelernte Fischer bei ca. 1300 Einwohnern), dürfte, neben der Tatsache dass Flörsheim keine Fischereirechte hatte, darin gelegen haben, dass es in Flörsheim durch den Weinbau eine solide Erwerbsmöglichkeit gab, auch ohne Land geerbt zu haben.
Im 17. und 18. Jhdt. konnte man für etwa 20 fl einen Morgen Eller erwerben. Eller waren Grundstücke, die für Weinbau geeignet waren, aber noch durch Rodung von Büschen oder alten Rebstöcken hergerichtet werden mussten, was allerdings mit harter körperlicher Arbeit verbunden war.
Von einem Morgen Weingarten ließ sich bei normaler Weinernte ein Ertrag von 0,8 Fuder Wein im Gegenwert von etwa 30 fl erzielen (im 17. Jhdt.), und das über viele Jahre, siehe hier. Zur Einkommensstruktur der Flörsheimer Bevölkerung 1656 siehe hier.
Um 1790 gab es einen besonderen Grund, warum sich einige Flörsheimer Einwohner, vorwiegend arme Leute, Nachen angeschafft haben. Sie benutzten die Nachen, um sich selbst wieder Brennholz im Flörsheimer Wald zu beschaffen, was allerdings als waldfrevel galt, Einzelheiten hier.
Alter Nachen auf dem Ginsheimer Altrhein Aufmahme 1973