Die noch vorhandenen Flörsheimer Gerichtsbücher enthalten Aufzeichnungen über Entscheidungen, Beschlüsse, Anordnungen und Beurkundungen des Flörsheimer Gerichts von 1447 bis 1815. Für das 17. Jhdt. gibt es eine Lücke von 1613 bis 1645, für diesen Zeitraum sind keine Gerichtsbücher erhalten. Gerichtsbücher in diesem Zeitraum hat es gegeben, siehe weiter unten auf dieser Seite. 

Eine der wichtigsten Aufgaben der Gerichtschreiber war das Führen der Gerichtsakten und deren Ausfertigung in Reinschrift. Die Gerichtsakten wurden später zu Büchern gebunden. Außer der Beherrschung der deutschen Kanzlei- und Kurrentschrift und der sogenannten humanistischen Schrift, siehe hier, hatten die Gerichtschreiber Grundkenntnisse der geltenden Rechtsordnung und berieten Schöffen und Schultheiß in Rechtsfragen.

Das Geburtsjahr des Flörsheimer Gerichts ist 1270, als die Grafen von Eppstein das Dorf  Flörsheim an das Mainzer Domkapitel verkauften. Flörsheim unterlag ab diesem Jahr nicht mehr dem Mechtildshäuser Gericht, sondern erhielt eine eigene Gerichtsbarkeit, ein Halbschöffengericht (7 statt 14 Schöffen). Die hohe Gerichtsbarkeit (Mord, Diebstahl, Landesverrat) lag beim Mainzer Domkapitel. Der Unterschultheiß  wurde aus dem Kreis der 7 Schöffen bestimmt, während das Domkapitel den Oberschultheißen ernannte. Unterschultheiß und Schöffen hatten ihre Ämter auf Lebenszeit und mussten vom Domkapitel bestätigt werden.

Während heutzutage ein Gericht rein rechtsprechende Funktionen hat, war der Aufgabenbereich des historischen Flörsheimer Gerichts weit umfassender. Das Gericht war zuständig fürRechtsprechung bis zu einer Strafe von etwa 50 fl (der Wert eines guten Pferdes) (fl: Gulden),  Festlegung des Steuerregisters, des Rügenregisters und die Führung des Frevelregisters (Straftaten), für alle Verwaltungsaufgaben der Gemeinde, alle Angelegenheiten des öffentlichen Lebens, die Besetzung der öffentlichen Ämter, die Abgaben an Grund- und Zehntherrn, und notarielle Beurkundungen (Hofreiten, Grundstücke, Testamente, Erbteilungen).
Das Flörsheimer Gericht vereinte somit judikative und exekutive Funktionen in einem Gremium. Entscheidungs- organ der dörflichen Selbstverwaltung war das Flörsheimer Gericht.
Im 17. Jhdt. genossen die Flörsheimer Bürger im Rahmen herrschaftlicher Normen des Mainzer Domkapitels eine für die damalige Zeit bemerkenswerte Selbstständigkeit.
Das Flörsheimer Gericht folgte im 17. Jhdt. weitgehend dem Solmser Landrecht  [Welkoborsky 1967]. Einzelheiten zum Flörsheimer Gerichtswesen siehe hier. 

 Die Gerichtsbücher lassen sich in folgender Weise klassifizieren:
– Gerichtsbuch vom Typ „G“: Kauf/Verkauf und Tausch von Grundstücken und Hofreiten
– Gerichtsbuch vom Typ „V“: Verwaltungsangelegenheiten, Verordnungen, Ämterbesetzungen, Ausgaben
– Gerichtsbuch vom Typ „S“: Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, Anzeigen, Verhörprotokolle
– Gerichtsbuch vom Typ „N“: Nachlassangelegenheiten (Testamente, Erbteilungen, Inventare, Eheverträge)

Mit dieser Klassifizierung sind die  Gerichtsbücher von 1447 bis 1815:

GB 1447-1613 G/N
GB 1620-1636   Arbeitsbuch des Gerichtschreibers
GB 1636-1644 G    vermutet
GB 1636-1664 V/N/S   vermutet
GB 1645-1674 G

GB 1656 G   Stockbuch
GB 1665-1673 V/N/S
GB 1674-1718 G
GB 1675-1690 V/N
GB 1690-1705 V/N
GB 1718-1803 G
GB 1729-1742 GVN
GB 1752-1815    fehlt im Bestand des Museums !!
GB 1756- 1802 N  

Die Beschreibung der Gerichtsbücher ab 1718 folgt in kürze.

Während die Einträge vom Typ „G“ von 1645 und die Einträge vom Typ V/N von 1665 bis 1815  durchgängig sind, enden die Einträge vom Typ „S“ 1673. Da es unwahrscheinlich ist, dass alle Gerichtsbücher vom Typ “S” nach 1673 nicht mehr erhalten sind, kann man annehmen, dass “S”- Einträge nach 1673 nicht mehr in Gerichtsbüchern festgehalten wurden..

GB 1447 - 1613 G/N
Das erste Gerichtsbuch GB 1447-1613 G/N enthält Beurkundungen von Grundstückstransaktionen und Nachlassangelegenheiten, also Dinge der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Es beginnt zu einer Zeit, wo es noch keine steinerne Ortsbefestigung gab und die Bildung von Familiennamen gerade begann.  Zu der juristischen Interpretation der Beurkundungen und zu dem in diesem Buch enthaltenen „Kleinen Kaiserrecht“ wurden Arbeiten veröffentlicht [Schultze-Petzold 1973], [Munzel-Everling 2003]. Für die Ortsgeschichte wesentliche Ergebnisse der Auswertung dieses Gerichtsbuches sind in “Themen” dieser Website eingeflossen.
Details zu diesem Gerichtsbuch hier.

GB 1620-1636   Arbeitsbuch des Gerichtschreibers
Es gibt ein bisher wenig beachtetes „Gerichtsbuch“, das persönliche Arbeits- und Protokollbuch des Gerichtsschreibers Johannes Hart, in dem er in der Zeit zwischen 1620 und 1636 u.a. seine Tätigkeiten wie das Ausfertigen von Urkunden oder das Erstellen von Bittschriften festgehalten hat. Die Schrift ist nur schwer lesbar.  Das Buch liefert aufschlußreiche Hinweise auf die Geschehnisse während des 30-jährigen Krieges in Flörsheim.
Die kontinuierlichen Aufzeichnungen in den Jahren vor 1634 enden mit dem letzten Eintrag am 6. 9. 1634. 1635 sind insgesamt nur zwei Einträge vorhanden am 4. 8. und am 4. 11. Die Einträge von 1636, beginnend im Februar, wurden in Frankfurt geschrieben. Die erste Zeile der  linken Seite (rechts) lautet: Francofurthe geschriben waß nachVolget. Im Laufe des März werden die Einträge zusehends unkenntlicher und enden; Johannes Hart starb vor Juli 1636.
Der Verlauf der Einträge zeigt, dass ab September 1634 und über das Jahr 1635 in Flörsheim Zustände geherrscht haben müssen, die Johannes Hart veranlassten, Ende 1935 nach Frankfurt auszuweichen, siehe hier. Er hat bis 1636 sicher auch ein offizielles Gerichtsbuch geführt, wovon aber nur eine Seite von 1623 erhalten ist, siehe hier.
Die Flörsheimer Gerichtsbücher waren von Ende 1635 bis 1639 nach Frankfurt ausgelagert.

GB 1636-1644 G
Ein solches Gerichtsbuch gibt es nicht mehr, es hat vermutlich existiert. In GB 1665-1673 VNS erscheinen folgende Einträge:
Georg Lindheimer seine Gütter vom April 1636 bis dato den 17. July 1671 erkauft wie volgt:
Aus einem alten Buch 1640 den 7. August ist Hr. Lindheimer über seine 2 Hoffreith so Peter Strack gewesen eingewehrt worden.
23.7.1641 kauft L. von Johannes Zwicker Haus und Hof und alle in der Flörsheimer   Gemarkung liegende Güter Vor Undt umb sieben fudter 1636iger wein Undt 1 fudter 1638 wein flersheimer gewechs -------
(Der Kauf und Verkauf von Äckern und Weingärten ist hier nicht aufgeführt)
Georg Lindheimer (1585-1672) veranlasste offenbar, dass 1671 seine Erwerbungen von 1640 und 1641 in das laufende Gerichtsbuch eingetragen wurden, was nur Sinn macht, wenn das Originalgerichtsbuch, in dem diese Erwerbungen eingetragen waren, nicht mehr vorhanden war. Die Fakten zu diesen Erwerbungen stammen vermutlich aus Lindheimers eigenen Aufzeichnungen und wurden vom damaligen Gerichtschreiber (Johannes Neumann) akzeptiert; auch gab es sicher noch Zeitzeugen.
Die Tatsache, dass die Lindheimerschen Güter ab 1636 aufgenommen wurden, deutet darauf hin, dass das nicht mehr existente Gerichtsbuch 1636 begonnen wurde. Der Gerichtschreiber Johannes Hart ist 1636 gestorben, siehe oben, sein Nachfolger war Johannes Hoffmann. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass es ein Gerichtsbuch GB 1636-1644 G gegeben hat, das von Johannes Hoffmann geführt wurde. Es wurde vermutlich im 30-jährigen Krieg 1644 zerstört, als Flörsheim geplündert wurde, denn Johannes Hoffmann begann 1645 mit dem Gerichtsbuch GB 1645-1674 G.

GB 1636-1664 V/N/S
Ein solches Gerichtsbuch gibt es ebenfalls nicht mehr - aber man kann seine frühere Existenz erschließen. Im Pfarrarchiv von St. Gallus befinden sich mehrere lose Blätter mit Aufzeichnungen vom 1. Januar 1650, vom 12. Juli 1655 und vom 25. September 1657 in der Handschrift des Gerichtschreibers Johannes Hoffmann.
1650 ist es die Abschrift eines Bestandsbriefes des Landgrafen Johann von Hessen-Braubach zur Flörsheimer Fähre an Philipp Ruppert, siehe hier.
1655 geht es um ein Gerichtsverfahren gegen mehrere Flörsheimer Einwohner, die den Heckewirt Martin Albrecht einen “Hexenmeister” gescholten hatten und um Spesen, die ein Musterungsausschuss bei Heinrich Pfannkuch verursacht hat.
1657 wurden die Nutzungsrechte am Besitz von Maria Wolpert an ihren Schwiegersohn Heinrich Pfannkuch und seine Frau Eva, geb. Wolpert übertragen, siehe hier
Es handelt sich um Gerichtsbucheinträge vom Typ V, S, und N. GB 1645-1674 G enthält ausschließlich Einträge vom Typ G und weist keine Lücken bei den Datumsangaben dieser losen Blätter auf, so dass die obigen Seiten  nicht aus diesem Gerichtsbuch stammen können.  Man muss also auf ein Gerichtsbuch vom Typ V/N/S schließen, das zeitlich vor GB 1665-1674 V/N/S liegt. Johannes Hoffmann ist 1665 gestorben - 1665 begann Johannes Neumann das GB 1665-1673 V/N/S. Man kann vermuten, dass nach dem Tod von Johannes Hart 1636 Johannes Hoffmann ein solches Gerichtsbuch begonnen und bis kurz vor seinem Tod 1664 geführt hat.
Wie die Seitenränder dieser losen Blätter zeigen, waren sie in einem Buch fadengebunden. Eine angeheftete Notiz von Jakob Lauck beweist, dass sie schon 1919 nur als lose Blätter vorhanden waren. Warum diese weitgehend unbeschädigten Blätter erhalten geblieben sind, alle anderen Seiten des Gerichtsbuch aber nicht, ist unklar.

Stockbuch 1656
Das Flörsheimer Stockbuch 1656 ist das älteste erhaltene, wahrscheinlich das erste Flörsheimer Stockbuch.  Es wurde im Jahre 1671 von dem Flörsheimer Gerichtschreiber Johannes Neuman angelegt und gibt den Besitzstand in der Flörsheimer Gemarkung für 1656 wieder. Wir können sicher sein, dass es sich exakt um den Besitzstand 1656 handelt, da alle Grundstückstransaktionen, die zwischen 1656 und 1671 stattgefunden haben, in diesem Kataster nicht enthalten sind. Diese Grundstückstransaktionen zwischen 1656 und 1671 kennen wir aus dem Gerichtsbuch GB 1645-1674 G.
Die Handschrift ist von Anfang bis Ende die gleiche, die von Johannes Neuman. Trotzdem kann der optische Eindruck des Schriftbildes von Seite zu Seite variieren; hier spielen sicher unterschiedliche Federkiele und Tinten aber sicher auch die Tagesform des Schreibers eine Rolle. So variiert auch die Zeilenzahl einer vollbeschriebenen Seite zwischen 25 und 33 Zeilen.
Der Gerichtschreiber bemüht sich, das zu dieser Zeit sich durchsetzende „Hochdeutsch“ zu verwenden. Worte und Begriffe, deren hochdeutsche Entsprechung er nicht kennt, schreibt er wie sie im damaligen Flörsheimer Dialekt ausgesprochen wurden. So ist es möglich, Teile des damaligen Flörsheimer Dialekts zu rekonstruieren. Von wenigen Seiten abgesehen (verblasst) kann die Lesbarkeit als gut bezeichnet werden, was nicht zuletzt an der klaren Strukturiertheit des Stockbuches liegt.
Die letzte nummerierte Seitenzahl des Stockbuches ist 411. Die ersten 4 Seiten sind nicht erhalten. Wir wissen allerdings aufgrund des Inhaltsverzeichnisses am Ende des Buches, welche Grundbesitzer auf den ersten 4 Seiten aufgeführt waren. Das Inhaltsverzeichnis ist in 5 Seiten erhalten; es ist nach Vornamen sortiert; diese Seiten sind nicht erkennbar nummeriert. Nach dem Inhaltsverzeichnis kommt eine Endseite.
Das heutige, in den 1990er Jahren restaurierte Stockbuch, besteht aus 413 (411- 4+5+1) erhaltenen Seiten. 3 Seiten sind nicht beschrieben, nicht nummeriert. Auf den 407 eigentlichen Katasterseiten sind 109 Besitzeinträge verzeichnet. Dazu zählen auch die Prediger von Frankfurt (Dominikaner), die Brängische Pfarrkirche und die Gemeinde Flörsheim. Johann Krehmer, Nr. 2 in Plan A  erscheint zweimal als Grundbesitzer, einmal mit seinem regulären Besitz, zum zweiten mit den Gütern der Mainzer Dominikaner, die er in Erbpacht hat.

Ein wesentlicher Zweck des Stockbuches ist die Dokumentation des Besitzes aller Personen und Institutionen, die grundsteuerpflichtig sind. Deshalb die Frage: Welche Flörsheimer Grundbesitzer sind nicht im Stockbuch aufgeführt?
Das sind zum Ersten die jüdischen Grundbesitzer Hayum, Mayer, Berme, und Lesser (1656). Juden zahlten keine Grundsteuer, sie mußten Schutzgelder an das Domkapitel entrichten, die um ein Vielfaches höher lagen (1698: 25 Gulden pro Jahr [HHStAW 105/71]) als die entsprechende Grundsteuer. Darüberhinaus zahlten sie 4 fl/Jahr an das Flörsheimer Gericht, um von Schützen- und Wachdiensten befreit zu sein sowie einen Personenzoll.
Wir können ihre Hofreiten trotzdem lokalisieren, da bei der Lagebeschreibung benachbarter Parzellen auf sie Bezug genommen wird. Zur Geschichte der Juden in Flörsheim siehe [Schiele 1999].
Zum Zweiten der Besitz von Domkapitel und Klöstern im Dorf und der Gemarkung siehe hier. Interessanterweise sind die Frankfurter Dominikaner mit ihren beiden Wirtschaftshöfen und weiterem Besitz u. a. der Obermühle verzeichnet und grundsteuerpflichtig.
Zum Dritten die Grundbesitzer, die der Kirche Flörsheim grundzinspflichtig (Miete/Pacht) sind: Im Dorf sind das Michael Rembling mit seiner Schmiede, Nr. 108 und der Jude Lesser, Nr. 113 (Plan A).  Diese Grundstücke lagen auf dem Kirchengelände

Das Stockbuch führt 109 Grundbesitzer auf. Von diesen haben 9 keine Hofreite innerhalb der Flörsheimer Ortsmauer, entweder weil sie ihren Wohnsitz nicht in Flörsheim haben  (z.B. Stoffel Muncks Erben, Hochheim) oder weil sie in Häusern anderer Besitzer wohnen (Beisassen) ( z. B. Caspar Schugman, Nr. 115 oder Reinhard Budinger, Nr. 121). Auf der anderen Seite besitzen 15 Flörsheimer Bürger mehr als eine Hofreite, insgesamt 23 zusätzliche Hofreiten. 1656 gab es also in Flörsheim innerhalb der Ortsmauer 123  Hofreiten.

Die Katastereinträge sind klar strukturiert und folgen konsequent dem gleichen Schema (siehe Beispiel von Hans Hardtmann rechts).
Am Anfang eines Besitzeintrages  sind die Hofreiten/Gärten innerhalb der Ortsmauer und deren Lage aufgeführt. Die kurze Lagebeschreibung (2 Zeilen) nimmt, wenn möglich, Bezug auf markante Örtlichkeiten wie Kirche, Türme oder Pforten, in jedem Fall aber auf die Nachbargrundstücke, z.B. oben Gerhard Eckhardt unden Balthasar Hocheimer. Die Begriffe „links“ und „rechts“ oder Himmelsrichtungen kommen im Stockbuch nicht vor. Zur Problematik der Lagebeschreibung siehe Rekonstruktion.
Am Ende dieses Kopfeintrages für jeden Besitzer steht die zu entrichtende obligatorische Abgabe an das Mainzer Domkapitel, ein Huhn und eine Gans im Wert von erwa 1 fl. Diese Abgabe war für alle gleich, unabhängig von der Größe der Hofreite. Allerdings zählte die Anzahl der Hofreiten, wer 3 Hofreiten besitzt gab 3 Hühner und 3 Gänse. Danach folgt die Angabe evtl. Grundzinsen (Pacht/Miete), wenn der Nutzer nicht der Besitzer war, angegeben in den Einheiten Gulden, Albus oder Schilling, Heller oder Kreutzer.
Als nächstes folgt die Aufzeichnung der gepachteten Huben
(1656 hat 1 Hube zwischen 28 Morgen und 32 Morgen) aus klösterlichem oder sonstigen Besitz. Dabei wird gegliedert nach den drei Flörsheimer Großfeldern  Niederfeld/ Oberfeld, Bergfeld und Brückenfeld. Innerhalb eines Großfeldes wird jede einzelne Parzelle aufgelistet und die Lage beschrieben, analog zum Kopfeintrag. Wenn möglich werden markante Örtlichkeiten herangezogen wie die Warte oder die Mühlen, in jedem Fall sind die Nachbarparzellen aufgeführt (oben x unten y). Unterschieden wird zwischen Äcker, Weingärten, Wiesen, Eller und Dries. Das benutzte Flächenmaß ist der Morgen (2.500 m²).
Danach wird die an Domkapitel oder Klöster zu entrichtende Pacht in Naturalien aufgeführt: Korn (Roggen), selten Weizen oder Hafer. Maßeinheiten sind Malter, Kömpf und Simmer. Am Ende jedes Hubeneintrages erfolgt die Aufsummation in der Formulierung z. B. dies felth helt 8 Morgen. Bei diesem Beispiel handelt es sich um eine Viertel Hube, das ist die kleinste Einheit, die als Hubenland verpachtet wurde.
Nach den Hubeneinträgen folgt die Auflistung der eigenen Äcker, im nächsten Block die der eigenen Weingärten, Wiesen und Eller inkl. Lagebeschreibung. Am Ende jedes Blockes wird aufsummiert. Bei größerem Besitz werden auch die eigenen Äcker nach den Großfeldern gegliedert.
Am Ende eines solchen Besitzeintrages erfolgt die Gesamtsummation in der Formulierung Summa Summarum.

Der kürzeste Eintrag im Stockbuch besteht aus 3 Zeilen; Johann Fridrich Bender besaß kein Land, er verließ sich ganz auf sein Bäckerhandwerk. Der längste Eintrag umfasst 14 Seiten, Vian Tuan besaß 147 Morgen Land, der größte Landbesitz in Flörsheim 1656. Die Liste der Grundbesitzer 1656 steht hier.

GB 1645-1674 G
Dieses Gerichtsbuch vom Typ G enthält Grundstückstransaktionen (Hofreiten, Äcker, Weingärten etc.) im Zeitraum von 1645 bis 1674 in chronologischer Reihenfolge. Für das Jahr 1674 ist noch ein Eintrag verzeichnet. Es ist von zwei Gerichtschreibern geführt worden: Johannes Hoffman  von 1645 bis zu seinem Tod 1665 und Johannes Neuman von 1665 bis zum Ende – der Johannes Neuman, der 1671 das Stockbuch verfasst hat.

Alle Einträge weisen die gleiche Struktur auf (siehe Beispiel rechts): Nach Nennung der Personen, die vor dem ehrenwerten Gericht erscheinen und deren Anliegen (Kauf/Verkauf, Tausch), wird die Lage des Objektes beschrieben. Auch hier werden nur die Begriffe „oben“ und „unten“ benutzt, da es aber im Ermessen der Schreiber liegt, wie sie die Lagebeschreibung im Detail formulieren, stellen die Lagebeschreibungen in diesem Buch (und aller anderen vom Typ G) unverzichtbare Ergänzungen zu den Informationen im Stockbuch dar. Wertet man alle G-Einträge aller Gerichtsbcher des 17. Jhdts. aus, lässt sich die Historie einzelner Hofreiten oft über mehrere Jahrzehnte rekonstruieren. Danach werden Kaufpreis bzw. die Tauschbedingungen spezifiziert, eventuell auch Nebenklauseln.

Ein Eintrag endet mit der Formulierung  thut darauf die 1:2:3:4: ist immittirt oder thut seine Clag 1:2:3:4: ist immittirt. (Jedes Anliegen, über welches das Flörsheimer Gericht entscheidet, auch eine einfache Beurkundung, wird als Klage bezeichnet).
Hier spiegelt sich ein Detail der Flörsheimer Gerichtsprozessordnung wider, die nur mündlich überliefert und erst 1587 ansatzweise nach Befragen des Schultheißen schriftlich festgehalten wurde, siehe hier. Die Flörsheimer Gerichtsprozessordnung verlangt, dass eine beabsichtigte Einwehrung  (Klage) an vier, im Abstand von 14 Tagen aufeinanderfolgenden Gerichtsterminen vorgebracht werden musste. Erfolgte in diesen 6 Wochen kein Einspruch, konnte das Gericht rechtswirksam entscheiden, danach war kein Einspruch mehr möglich. „Immitiert“ oder seltener auch in der deutschen Form „eingewehrt“ bedeutet, dass der Käufer der jetzt rechtmäßige Besitzer ist.

In diesem Gerichtsbuch werden Doppelseiten (DS) in der rechten oberen Ecke der jeweils rechten Buchseite nummeriert, beginnend mit DS 2. Es umfasst 131 DS. Die Titelseite ist nicht erhalten. Die Doppelseiten 118-122 enthalten Nachträge für die Jahre 1651-1656, die Doppelseiten 125-131 Nachträge für die Jahre 1645-1651. Bei diesen Nachträgen handelt es sich ausnahmslos um Verkäufe von Hofreiten und Land aus dem Besitz der Gemeinde Flörsheim, die vermutlich in den Wirren des 30-jährigen Krieges an die Gemeinde gefallen sind. Auf den 131 DS sind 684 Einträge verzeichnet, im Mittel 23 pro Jahr. Die 18 Grundstückstransaktionen im Pestjahr 1666 liegen im Bereich der normalen Schwankungen von Jahr zu Jahr.

Auf der Doppelseite 119 findet sich folgender Eintrag von Ph. Schneider: “Da ich mich mit Bürgermeister Jakob Lauck sehr für die Heimatgeschichte interessierte, hat er mir dieses Buch öfters zur Durchsicht überlassen. Es sollte nach dem Tode von der Bürgermeisterin zum Altpapier geworfen werden. Ich habe es neu einbinden lassen und der Kirchengemeinde für spätere Zeiten überlassen. Philipp Schneider”.

GB 1665-1673 V/N/S
Dieses Gerichtsbuch ist das einzig erhaltene, das Einträge vom Typ S enthält und das erste nach 1613 mit Einträgen vom Typ N; es ist das erste mit Einträgen vom Typ V. Die Handschrift ist durchgängig die von Johannes Neuman (siehe Titelseite rechts) mit Ausnahme eines einzigen Eintrages in einer anderen Handschrift, wahrscheinlich die von Nicolaus Schirstein. Dieser Eintrag, das zweite Testament von Johann Philipp Schöffer (Schäfer) datiert vom 13. 12. 1675, steht direkt hinter dem ersten Testament vom 19. 1. 1668, in dem sich Schöffer ausdrücklich vorbehält, das Testament zu widerrufen, was auch geschehen ist. Der Gerichtschreiber hat wohl in weiser Voraussicht nach dem ersten Testament 2 Blätter freigelassen.
Das Buch ist doppelseitig nummeriert beginnend mit DS 2 und endend mit DS 146. Auf den letzten 5 Seiten ist ein Inhaltsverzeichnis in Form von Rubriken mit Anfangsbuchstaben angelegt, was einen merkwürdigen Eindruck macht: Es enthält nur 6 Einträge, die teils nach dem Vornamen einer Person teils nach Ereignissen wie Testament oder Teilung sortiert sind; die in der Größe vorgesehenen Rubriken könnten nur einen kleinen Bruchteil der Gerichtsbucheinträge aufnehmen.
Die Einträge von 1673 enden im Juni. Auf den beiden Seiten vor dem Inhaltsverzeichnis findet sich noch die Auflistung der Feuerläufer von 1678 und 1679.
Unter Einträge vom Typ V fallen die Aufstellung von Steuer-, Frevel-, Rügen- und Schuldenregister, Verordnungen zu Brandschutz, Abwasser etc., Eichung von Behältern, Sicherstellung der Ordnungsmäßigkeit von Maßen und Gewichten, Baugenehmigungen und insbesondere die Besetzung der öffentlichen Ämter.
Die erfolgte an zwei ungebotenen Dingtagen, und zwar für die Flurschützen, Weingartsschützen und den Märker am Dienstag nach Peterstag (22. Februar) und für Bürgermeister, Kirchenmeister, Büttel, Viertelmeister, Schröder, Kandebeschitter, Brotwieger und Feuerläufer am Dienstag nach „Galletag“ (16. Oktober). Zu den öffentlichen Ämtern siehe hier.
Zu den Einträgen vom Typ N gehören Testamente, Inventare, Teilungen, Erbverträge, Eheverträge und Einkindschaftsverträge. Hier der Anfang eines Testamentes von Martha Albrecht von 1665 in einer Formulierung, die in der zweiten Hälfte des 17. Jhdts. benutzt wurde:

In Gottes nahmen AmenKundt offenbahr undt Zu wisen Sey allermänniglichen in undt Krafft dießes daß auff heut dato den 12ten July Anno 1665 vor unß hernacher verschriebenen geZeugen, Martin Albrechts Seelig hinderlaßsene wittib nahmens Martha in ihrem Eygen hauß unden Zu maier Judt, oben Zu Johanneß bomeßer gegen der Linde in der oberstuben aus LeibesSchwachheit auf dem bett ligend doch auß guttem undt rechtem Verstandt mit vorgehabtem rath undt gutten willens, ohngedrungen: noch geZwungen. Ein offen testament: selbsten mundlich Ausgeredt. ---  (vollständiger Wortlaut hier)

In Anwesenheit von Vertretern des Gerichts wird, nachdem festgehalten wurde, daß der Testamentgeber im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte und frei von Einflüssen anderer ist, der letzte Wille mündlich ausgesprochen und vom Gerichtschreiber formuliert, notiert und später in Reinschrift in das Gerichtsbuch eingetragen wird.
Die Einträge vom Typ S beinhalten Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Verhöre. Bis zu einer Strafe von etwa 50 fl entschied das Flörsheimer Gericht, bei schwerwiegenderen Delikten war das Gericht des Mainzer Domkapitel zuständig, wobei oft die entsprechenden Verhöre vor dem Flörsheimer Gericht stattfanden und in diesem Buch protokolliert sind. Die S-Einträge geben Aufschluss über das damalige Rechtsempfinden und die hierarchischen Strukturen im Dorf.

Einige Eintragungen:

Demnach Auf heut Dato den 9ten 7bris Anno 1666: Aus Hochgnädigem befehl: des Hochw. Hochwohl Edelgebohrenen Heren Johan Von Heppenheimb genandt Von Saal Unser Hochg. Undt Gnädigen Herren Ambtmans Ist hiessig Juden flörsheims unndt Hocheims: Dhomb- Capitularisch SchutzVerwandte: Auf Ihr Underthäniges Ahnsuchen: Vergünstiget worden: das Sie Juden: Einen Kirchhoff in flörsheimer terminey Zu Ewigen Zeiten Haben sollen: ... (vollständiger Wortlaut hier)

Anno 1668 den 22 May Ist bey hellem tagh die Hocheimer Heyems wittib auf dem roth als sie Von Hocheim gehen wolte Todgeschlagen worden. neben den rothpfat geschleifft. Ist Ein Hundt Komme Undt den Kopf Sambt beide Hende abgefressen, welcher dem schefer Zu weilbach gewessen, seindt 5 man abgeferttiget worden den Hund Zu Verfolgen, habe wie denselben ahngetroffen ahn der sültz im weilbächer felt welchen ich selbsten mit Einem schuss darniedergeschossen: Ist so gross gewessen wie Ein wolf.

Anno 1673 de 16ten May Ist durch den Ehrsamen Georgius fries Undt dan Jost philip fries beidte gebrüdter. die die gemeindt flörsheim bey Jost Streitten Zue maintz bey Justificarung etlicher Zauberer in Anno 1630 Undt dergleichen Jahren VerZehrten UhnCösten, sodan sie brüder durch Johan Conradt Spahn, derselbigen Zeit schultheiss ein obligation Von der gemeindt hindtergeben. --- (vollständiger Wortlaut hier)
Mainzer Bürger verlangen die Begleichung von Unkosten, die Vertreter der Gemeinde Flörsheim bei Hexenverbrennnungen 1630 und vergleichbaren Jahren in Mainz verursacht haben. Die entsprechende Obligation wurde schon 43 Jahre vorher dem Flörsheimer Oberschultheiß übergeben, aber offensichtlich nicht eingelöst. Zu dem Hexenunwesen in Flörsheim siehe hier.

GB 1674-1718 G
Dieses Buch ist mit 585 Seiten und ca. 1.200 Einträgen in chronologischer Reihenfolge das umfangreichste Gerichtsbuch (Titelseite rechts). Es ist im wesentlichen von Johannes Neuman geführt worden; nach seinem Tod 1704 wird es von Johann Gerhard Keller bis 1718 weitergeführt. Nicolaus Schirstein wird 1677 und 1692 neben seiner Tätigkeit als Schulmeister als Gerichtschreiber erwähnt, wahrscheinlich in Vertretung von Johannes Neuman. Einige Einträge wurden von einem unbekannten Schreiber verfasst.
Die Struktur der Einträge ist wie in GB 1645-1674 G, allerdings mit unterschiedlicher Formulierung des Eintragbeginns. Statt Ist vor Einem E.E.Gericht erschienen und Zeyget ahn heißt es jetzt ErClagt sich in Eine Hoffreith oder ErKauft sich in Eine Hoffreith. Das Gericht erscheint nur noch im Schlussatz thut seine Clag 1:2:3:4: Ist gerichtlich eingewehrt.
Für 1689  gibt es in diesem Gerichtsbuch nur einen einzigen Eintrag (Pfälzer Erbfolgekrieg). Vielleicht war dieses Gerichtsbuch ausgelagert. 1690 findet sich aber bereits wieder die erwartete Anzahl von Einträgen.

GB 1675-1690 V/N
Das Gerichtsbuch enthält Einträge vom Typ „V“ und „N“ in chronologischer Reihenfolge. Es umfasst 498 nichtnummerierte Seiten, 12 davon sind nicht beschrieben. Auf der Titelseite steht lapidar
Protocol des Gerichts Zue Flörßheim so in Anno 1675 den 4ten Febr Auffgericht wordten
Der Handschrift nach ist es im wesentlichen von Johannes Neuman verfasst worden, für die Jahre 1682 und 1683 ist er explizit als Gerichtschreiber genannt.

Zwei aufschlussreiche Einträge:

--- in Verlittene 1674: Bournonvillische Krigsbelagerung alhir gestorben und begraben worden Seie; begehrten dass wegen noch genügsamber ZeugenVerhör einen Schrifftlichen Schein, worüber dan Wolff Steinbrech der Schreiner welcher das leicheKahr gemacht, und Georg wieget, Gemeinds Man welcher dieSelbe begraben haben Sollte Verhört worden, Sagten als, nach erinnerung ihres gewissens ahn AydtStatt Aus wie Volgett; Erstlich AusSagt: Maister wolff Steinbrech der Schreiner dass ihm ahnnoch wohl wissent welcher gestalt in Anno 1674 als die Kayserl. Völckher alhir mit der arme gestanden ein Soldat Zu ihm Komme Seye, gebetten er sollte ihm ein leichKahr Machen --- 9.12.1681, (vollständiger Wortlaut hier)

Der französisch-niederländische Krieg dauerte von 1672 bis 1678. Das Reich stand auf der Seite der Niederlande und hatte Frankreich den Krieg erklärt. 1674 lagerte die kaiserliche Armee unter Feldmarschall Bournonville in Flörsheim. Die Zahl der Toten in Flörsheim ist 1674 mehr als doppelt so hoch als in normalen Zeiten (siehe Bevölkerungsstatistik). Schon 1672 standen Brandenburgische Truppen in Flörsheim, das Haus des Juden Lesser wurde zerstört, ein Großteil des letzten Flörsheimer Eichenwäldchens wurde zu Holzkohle verarbeitet.

Anno 1690 den 7ten Mertz Ist durch Schultheiss Undt gantzen gericht, des Verstorbenen Joham ludwig Kohlen Undt seiner Hausfrawen Catarina beyter Seel: Verlassenschafft Vertheilt wordten, Undt denen Verlassen 5 Kindern, als Nemblich Gertraut, Anna Ursulla, Johan Diderich, Anna Maria, Undt Mathias Zu 5 gleichen teillen Vertheilt wordten, No: Weillen das Inventarium in dem grossen dumult der franhzohsen gemacht wordten, ist es in das gratual nit Eingeschriben sondern Eingeneht wordten.

Im Laufe des Pfälzer Erbfolgekrieges (1688-1697) bewegten sich französische als auch kaiserliche Truppen im Untermaingebiet. Flörsheim war zeitweise französich besetzt. Die Festung Rüsselsheim wurde 1689 gesprengt.  Siehe dazu auch hier.

GB 1690-1705 V/N
Dieses Gerichtsbuch besteht aus 327 nicht nummerierten Seiten, 2 Seiten sind nicht beschrieben. Es wurde begonnen von einem nicht aus Flörsheim stammenden Schulmeister und Gerichtschreiber, Andreas Canvout, der auch die Titelseite gestaltet hat. Allerdings ist schon 1692 Nicolaus Schirstein als Gerichtschreiber belegt, 1701, 1702 und 1704 wieder Johannes Neuman.

Ein Eintrag als Beispiel:
Anno 1691, den 20ten May Hatt Herr Ober undt Underschultheiss auch Ein gantz E:Ew: Gericht sich dahier ahngefangen Zu bewerben damitt sie die New gedingte Orgell so Herr Georg Steigleder von Frankfurth in Unser Kirchen machen soll, das Geldt ahn die hand Zu bringen, damit wie der Ding Zettel laut die 290 RT: bey neben die 10 fl Trinckgeldt ahn den OrgellMacher Zahlen können, undt auch Vor die Johannen 20 fl:
1 Reichsthaler (RT) entsprach zu der Zeit 1,5 fl. Die neue Orgel wird zum großen Teil über Spenden finanziert, wobei erwartet wurde, dass jeder nach seinem Vermögen beiträgt.

Gemeindeschuldnerbuch 1666
In diesem Buch sind die Bürger verzeichnet, die bei der Gemeinde Flörsheim Schulden haben, entweder weil sie sich von der Gemeinde Geld geliehen, oder Hofreiten/Grundstücke aus Gemeindebesitz gepachtet oder per Hypothek gekauft haben und die entsprechenden Tilgungen und Zinsen (5 %) abzahlen mussten. Diese Bankgeschäfte stellten eine Einnahmequelle der Gemeinde dar.
Das Buch wurde von Johannes Neuman 1666 angelegt und von ihm bis etwa 1700 weitgehend systematisch geführt. Danach gibt es Aufzeichnungsblöcke beginnend 1727 und 1786, die letzten regulären Eintragungen stammen von 1811. Die letzten der 160 Doppelseiten enthalten eine Aufstellung des gesamten Gemeindebesitzes, Stand 1667, geschrieben von Johannes Neuman. In dem ersten von Johannes Neuman geführten Teil ist für jeden Schuldner eine Seite vorgesehen, wo aufgenommenes Kapital bzw. Kauf- oder Pachtobjekte spezifiziert sind, zusammen mit einem Tilgungsplan (teilweise über 25 Jahre) und den Angaben, welche Summe wann zurückgezahlt wurde. Da die Lage der Immobilien beschrieben wird, stellen viele Einträge in diesem Buch eine wichtige Ergänzung zu den Angaben in den Gerichtsbüchern vom Typ G dar.

Die erste Seite und die letzte Seite des Inhaltsverzeichnisses des Stockbuchs 1656

Die allerletzte Seite ist schwer lesbar, erkennbar ist noch Folgendes: Johanneß Newman Gerichtschreiber zu flersheim 1671 liber Generationis jesu Christi libertatis Anno Milehsimo hexcentehsimo septuagesimo primo … hochlöblicher freyheit ubergeben

Die historischen Flörsheimer Gerichtsbücher im Stahlschrank des Flörsheimer Museums    Aufnahme 2008

Erste Seite des Stockbucheintrages für Hans Hardtman

Erste Seite des Gerichtsbuches GB 1674-1718 G
GerichtsProtocol So durch Kilian Bohrman Ober= Philipp Ruppert underschultheiß mitt Sebastian Eberwein Caspar Mohr Johannes Nauheimer Junior Hanß Peter Staab Hans Peter Christ undt Martin Schwertzell Schöffen des Gerichts alhir Zue Flörsheim aufgericht undt durch mich Johannes Neuman derZeit Gerichtschreyber Geschrieben worden im Jahr 1674
Offensichtlich ist die Schrift in späterer Zeit von jemandem nachgezogen worden. Demjenigen sind allerdings kleine Fehler unterlaufen: „Unterschultheiß“ wird im gesamten 17. Jhdt. immer mit „d“ geschrieben: „Underschultheiß“. Und er übersieht die Wörter
„Zue“ und „undt“.

Titelseite von GB 1665-1673 V/N/S
Protocoll Welches durch Mich Zue Ersts undterSchriebenen diesSer Zeits GerichtSchreiber Zue Floersheimb auffgerichtet undt geschrieben worden wie hernacher Mitt mehrem Zu Sehen, flörsheimb den 1ten Augusty Anno Domini 1665    Joannes Neumanus in Floersheimencis Gerichtschreiber

Titelseite des Gemeindeschuldnerbuchs begonnen 1666 von Johanneß Neuwman
Darinen Dero Flöerscheimer Gemeinde Gütter so Vom Jahr Anno 1666 Mitt ratification: Ihro Hochwurdigen. Undt Gnaden Herrn Johann Von Heppenheimb genandt Von Saal dhombdechant: Unerem Hochgepiedenten Gnädigen H. Ambtman. Durch Johan paul Wiederman oberschultheis. peter Hart Underschultheiß Gerhart Eckhart Sebastian Eberwein philippus ruppert Caspar mohr Johan Adam Haußman: Undt Johannes nauheimer Senior Alle Sampten Schöffen des gerichts Seindt VerKaufft worden: auch welche Sonsten der gemeinde mit Schulden behafftet, beschrieben Undt Aufgerichtet worden: flörsheimb den 16ten february Anno 1666 Johanneß Neuwman Gerichtschreiber

Beispielseiten des Bruderschaftsbuches von 1675 und 1676
Der Text der rechten Seite lautet: Den 15 Augusti in Festo Assumptionis B.M.V. Undt der gedächtniß der hochgebennedeiten Jungfrau Maria Vom Berg Carmelo ist nach gehaltener procehsion die jahrlich wahl deren brudermeister undt bruderknecht angestelt worden undt die Ehrbaren Herren Martin Born undt Christ Hanß zu brudermeister, Joachim Riegel aber undt Paulus Fuchsenreider zu bruderknechten einhelliglich ernent worden. Haben auch abgetrettenen Brudermeister ihr rechnung gethan undt der wittib Christin ist wegen der Underhaldung des Herrn Bruderschafftspaters alles zahlet worden.  P. Angelus a S. Augustino  Carmel ..

Das Flörsheimer Stockbuch 1656, verfasst von Gerichtschreiber Johannes Neuman    Das Kataster beschreibt auf 407 erhaltenen Seiten in 109 Einträgen die Besitzverhältnisse in Dorf und Gemarkung Flörsheims im Jahr 1656.

Titelseite von GB 1690- 1705 V/N
Gerichtsprotocoll So durch Herrn Georg Bernhard Oberschultheiß, Hanß Peter Staaben Undterschultheiß, Caspar Muhr, Johanneß Nauheimer, Martin Schwertzell, Heinrich Stracken, Philipp Götzel, Undt Johanneß Keller, alle schöpffen des Gerichts alhir ist aufgezeichnet wordten, worinnen, Testamenta, theilungen unnd alle höchst Nöttige sachen darinnen specificiert. wordten   Anno 1690. den 9. Decembris: Durch Mich Andreas Canvout derZeit Schullmeister Gerichtschreiber

Ältestes Flörsheimer Gerichtsbuch  GB 1447-1613 G/N

Arbeitsbuch des Gerichtschreibers Johannes Hart  1620-1636

Beispielhafter Eintrag (1660) über den Kauf einer Hofreite im GB 1645-1674 G
Uf heut den 13ten Marty Anno 1660: ist vor E:E: Gericht Erschinen der Ehrsahme Hanß Conrad muller, undt gabe Zu Erkennen da er heren Vian Duan habe abgekaufft sein Hoffräith Placken bey dem backhauß unden Zu die gemein gaß naher dem graben Philipus Lauck, naher mäin Johannes Hartman, undt noch Etlich beschlagen holtz darbey, undt ist der Kauff geschehen vor 80 fl undt soll dießen ZuKunftigen Herpst beZahlen 50 fl undt die ubrige 30 fl sollen biß Zu richtiger abstattung verpensionirt werden, duth herauf die 1:2:3:4: ist immittirt*
Es handelt sich um das Grundstück Nr. 26 (braun) im Plan A; verpensionirt bedeutet verzinst

Siegel Gottfrieds II. von Eppstein an der Urkunde zum Verkauf Flörsheims an das Mainzer Domkapitel 1270

Zum Flörsheimer Marktprotokollbuch siehe hier

Protokollbuch der Bruderschaft der Heiligen Jungfrau Maria vom Berg Carmel
Dies ist kein Gerichtsbuch im eigentlichen Sinne wird aber auf dieser Seite mit aufgenommen, weil es wichtige Informationen zu den Flörsheimern des 17. Jhdts. enthält.
Die Flörsheimer Bruderschaften waren Laienvereinigungen, deren wichtigstes Ziel die Organisation und Pflege religiösen Brauchtums (Pilgerfahrten, Prozessionen) war. Dieses Buch enthält die Bruderschaftsordnung sowie Mitgliederlisten und protokolliert die Wahlen der Brudermeister/ Bruderknechte und Aktivitäten der Bruderschaft von 1660 bis zu ihrer Auflösung 1803.
Aufschlussreich ist eine Bemerkung von Ph. Schneider, die er in dieses Buch geschrieben hat:
   (Philipp Schneider, 1876-1963, Heimatforscher, Autor zahlreicher lokalhistorischer Artikel in der Flörsheimer Zeitung)
Dieses Buch enthält einige Personen verzeichnet die an der Pest im Jahre 1666 gestorben sind und nicht im Pfarrbuch stehen. Außer der Bruderschaft vom Berge Karmel bestand in Flörsheim noch die Sakramentliche Bruderschaft, von welcher auch noch das Protokollbuch vorhanden ist (2014 nicht mehr), sowie die St. Barbara-Bruderschaft, von welcher nähere Angaben anscheinend nicht mehr vorhanden sind. Die Bruderschaften hatten bis zu Anfang des 19. Jhdts. ein ansehliches Vermögen, welches gegen Zinsen verliehen war. Als Flörsheim Im Jahre 1803 nassauisch wurde … mir bekannt, der Staat das Vermögen requiriert u. dem Schulfonds überwiesen. Die Sakramentliche Bruderschaft pilgerte in jedem Jahre zu Fuß nach Walldürn. Es wurde dabei ein Bruderschaftsschild voran getragen. Dieses befindet sich heut im Jahre 1920 im Diözesan-Museum in Limburg. Da dieses Buch einen schönen Einblick in das religiöse Leben von Flörsheim gewährt, sollte man es sorgfältig aufbewahren“.  
Flörsheim a/M  25. Nov. 1941 Philipp Schneider

Die Historischen Gerichtsbücher